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Schriftlicher Hinweis auf Überstunden-Pflicht

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Ein Arbeitgeber muss seine Beschäftigten schriftlich über deren Pflicht zur Leistung von Überstunden hinweisen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. [09.02.2001]

Ein Arbeitgeber muss seine Beschäftigten schriftlich über deren Pflicht zur Leistung von Überstunden hinweisen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 8. Februar 2001 zu einem Bremer Rechtsstreit zwischen einem Dreher und dessen Arbeitgeber entschieden. Der Dreher hatte angeordnete Überstunden verweigert, weil sein Arbeitsvertrag keine Angaben über die Leistung von Mehrarbeit enthielt. Daraufhin kündigte die Firma dem Beschäftigten.

Das Arbeitsgericht Bremen hatte die EuGH-Richter um Prüfung gebeten, ob das europäische Recht eine solche Informationspflicht des Arbeitgebers vorsehe. Nach Auffassung des Gerichtshofs legt die betreffende Richtlinie eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers fest, den Arbeitnehmer über alle wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses zu unterrichten. Deshalb müsse der Arbeitnehmer auch schriftlich informiert werden, dass er auf bloße Anordnung des Arbeitgebers Überstunden zu leisten hat.

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