Immobilienwirt
Ja, grundsätzlich muss ich darauf aufmerksam machen, dass die Obhutspflicht des Mieters auch die rechtzeitige Anzeige von Mängeln einschließt, um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, diese rechtzeitig abstellen zu können bzw. ggfs. Gewährleistungsansprüche gelten zu machen.
Nimmt der Mieter die Mitteilung nicht vor, macht er sich für Folgeschäden schadenersatzpflichtig. (siehe § 536c Abs. 2 BGB)
Ich geh davon aus, dass dir die oben aufgelisteten Sachen schon länger bekannt sind, aber du diese dem Vermieter nicht angezeigt hast. In dem Fall sind 100,- € ok, denke ich.
Auch wenn einige der Sachen schon seit Anfang an vorhanden waren, hättest du diese dem Vermieter mitteilen sollen, so hättest du heute bessere Chance. (Für die Zukunft, es zählt nur was schriftlich darlegbar ist, also schriftlich fixiert ist; nicht was man weis oder denkt *grins*)
Jag67
Danke für die Antwort (...und sorry für meine verspätete, war im Umzugsstress <!-- s --><!-- s --> .
Aber meine Frage bleibt immer noch offen - gelten solche Schäden als "Abnutzung" oder müsste ich im Prinzip für die Reparatur des Kühlschranks, Wasserkochers, der Fliesen und des Lochs im Bad aufkommen? Ach ja - und der Stand-Backofen ging kaputt, hatte ihn reparieren lassen, er ging nochmal kaputt. Hab danach nen billigeren gekauft. Müsste ich das selbe Modell wieder in der Wohnung lassen - also quasi ein neues kaufen?
Das mit den 100 Euro geht auf jeden Fall ok. Mich interessiert es nur ganz allgemein, wie die Rechtslage dabei aussieht. Vor allem weil ich mir nicht sicher bin, ob der Vermieter nicht am Ende doch noch sagt, er will das doch nicht machen.
Immobilienwirt
Die Abgrenzung zwischen Abnutzung und "Beschädigung" lässt sich nicht immer pauschal beantworten.
Der Mieter hat nach § 538 BGB Abnutzungen der Mietsache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstehen, nicht einzuspringen. Für selbstverschuldete, Übermäßige Abnutzung verpflichtet den Mieter allerdings zum Schadensersatz, wenn er vertraglich nicht zur Durchführung von Schönheitsrepaturen verpflichtet ist.
Hierbei spielt aber auch die vertraglich getroffene Vereinbarung zum Bsp. für Bagatellschäden (auch Kleinreparaturen genannt) eine Rolle. Dies ist wie die Schönheitsreparaturklausel eine Kannbestimmung, muss also nicht zwingend vereinbart sein, was zum Vorteil des Mieters wäre.
Hat der Vermieter mit dem Mieter eine rechtlich haltbare Vereinbarung zu Kleinreparaturen getroffen (kommt wieder auf die Höhe der Zahlung an z.B. 75,- € im Einzelfall und max. ges. 8% der Jahresgrundmiete lt. BGH-Urteil), so hat der Mieter die Kosten für Reparaturen an Santär- und Kochgegenständen, Türen und Fenster usw. zu tragen.
Für deinen Fall hättest du, wenn in deinem Mietvertrag soetwas vereinbart wurden war, die Reparatur des Backofens, des Wasserkochers und eventuell auch für den Kühlschrank (Zusatzvereinbarung bei Überlassung von Einrichtungsgegenständen möglich) tragen müssen.
Rechtlich unterscheidet man normale Abnutzung, also Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, von übermäßiger Abnutzung.
Unter Abnutzung bzw. normalen Gebrauchsspuren ist z.B. zu verstehen, dass
ein Teppich der in der Wohnung vorhanden ist nach ca. 5 bis 10 Jahren abgenutzt ist und erneurt werden muss. Oft ist es aber so, dass wenn mehrer Kinder in der Wohnung leben, der Teppich schon nach 2 bis 3 Jahren abgenutzt sein kann, was dann zum Streit zwischen Mieter und Vermieter führt.
Oder dein Wasserkocher z.B. Kalkspuchen durch die Nutzung aufweist und bei Mietende nicht mehr "glänzt".
Direkte Beschädigungen wie z.B. wie die abgebrochene Angel des Kühlschranks ist nach meiner Ansicht keine "normale Abnutzung" sondern ein Schaden, der von dir durch unsachgemäße Nutzung verursacht wurde.