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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Mieter müssen Wohnungen nur dann renovieren, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 361/03) <br />
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Damit gab der BGH einem Mieter Recht, der laut Vertrag Küche, Bad und Toilette alle zwei, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Weil Fristenplan und Renovierungspflicht sich nicht trennen lassen, ist der Mieter in diesem Fall laut BGH ganz von der Verpflichtung befreit.<br />
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Nach den Worten des Karlsruher Gerichts ist die Klausel nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen, nach der eine Renovierung im Normalfall nach Ablauf der Fristen angezeigt sei. „Vielmehr liegt eine „starre“ Fälligkeitsregelung vor“, weil nach dem Wortlaut eine Renovierung spätestens nach Ablauf der genannten Fristen vorzunehmen sei, heißt es in dem Urteil. Dies verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil es dem Mieter auch dann Schönheitsreparaturen auferlege, wenn dafür gar kein Bedarf bestehe.<br />
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Aber Achtung:<br />
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Eine Richtlinie, die Ausnahmen vom Fristenplan zulässt, wäre aus Sicht des Gerichts dagegen zulässig. So ist zum Beispiel im Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums davon die Rede, dass Schönheitsreparaturen „im allgemeinen“ nach drei Jahren in Küchen und Bädern, nach fünf in Wohn- und Schlafräumen und nach sieben in Nebenräumen erforderlich werden.<br />

0 Kommentare zu „Starrer Fristenplan für Renovierungen ungültig”

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