Susanne
Stimmt, es sei denn, der VM kann beweisen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Rano
01.01.04 bis 31.12.04 kam 2005, war ein Guthaben, berechnet für 01.10.03 - 30.9.04.
nun kam heute die Abrechnung für 01.10.04 - 30.11.04
da sollen wir 200,00 an Wasser und Heizung verbraucht haben.
muss ich das nun noch zahlen, oder hätte diese Abrechnung nicht auch letztes Jahr kommen müssen?
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Ausgehend vom letzten Berechnungszeitraum (01.10.03 - 30.9.04), wäre der nächste BZR 01.10.04 - 30.9.05 und die Abrechnung müßte dementsprechend bis 30.09.06 zugegangen sein.
Es besteht keine Verpflichtung zur Ziwschenabrechnung.
So gesehen ist die zweite Abrechnung noch fristgerecht eingegangen und gültig.
Da ihr aber für den Zeitraum eines ganzen Jahres eine Gutschrift erhalten habt, ist nicht plausibel, wieso sich für den Monatszeitraum eine Nachzahlung ergeben soll.
Ich würde alle Möglichkeiten der Prüfung nutzen.
Gruß
Ralph
Susanne
Das kann so nicht stimmen. M.E. ist die erste Abrechnung massgebend, eine Korrektur, die den Mieter benachteiligt, muss nicht bezahlt werden.
Ist die Abrechnung 011.01.04-31.12.04 einmal zugegangen, kann keine Korrektur nachgeschoben werden, die eine Nachzahlung des Mieters verlangt.
Von der genannten Abrechnung darf auch nur 11/12 dem Mieter berechnet werden, die Zustellungsfrist endete am 31.12.2005
Das ist meine Meinung ausgehend von den gemachten Angaben.