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bloodyswife hat diese Frage gestellt
Hallo, heute hat mich mein Vermieter
(2 Personen)angesprochen und gemeint, das wir (4 Personen) einen sehr hohen Wasserverbrauch hätten.Angeblich hätten wir 23m3 mehr Wasser sowie Abwasser verbraucht, als die Familie, ebenfalls 4 Personen, die vorher in der Wohnung gewohnt hatte.
Noch konnte ich die Abrechnung nicht einsehen. Ich fragte ihn, warum WIR an dem hohen Verbrauch schuld sein sollten, da a) nur eine Wasseruhr vorhanden ist und b) es noch einen anderen Mieter im Haus gibt, der 2x am Tag duscht. Vermieter wohnt auch im Haus.

Miete zahlen wir 350€ für 86m2
Nebenkosten zahlen wir 170€
Aufgestaffelt in: - 70€ Heizung
- 10€ Warmwasserversogung
- 32€ Wasserverbrauch
- 32€ Kanalgebühren
- 10€ Müllabfuhr
- 10€ Schornsteinfeger
- 4€ Allgemeine Beleuchtung
- 2€ Gemeinschaftsantenne
Da wir im März 2008 eingezogen sind, darf der Vermieter erst ab Dato abrechnen.
Wenn ein Mehrverbrauch da ist, muss der Vermieter das doch erstmal beweisen, das wir die Übeltäter sind?
Falls er eine Nachzahlung von uns verlangen sollte, sind wir dazu doch nicht verpflichtet, da ja nur eine Uhr fürs ganze Haus vorhanden ist,oder?
Ich denke, das er die Summe durch 7 Personen rechnen sollte. Vielleicht sieht er ja auch davon ab und erhöht die Miete. Das fände ich eine Sauerei....
Wer kann mir eine Auskunft geben, wer kennt sich aus?

Vielen Dank im Vorraus
Stichwörter: abwasser + nebenkosten + wasser

7 Kommentare zu „Nebenkosten - Wasser/Abwasser”

Susanne Experte! 26.01.2009 20:00

Falls Du Nebenkostenvorauszahlungen zahlst steht in Deinem Mietvertrag der Umlageschlüssel. Bei einer Uhr geht die Umrechnung i.d.R. nach Personen, natürlich muss er auf alle Personen im Haus umlegen. Für die Abrechnung in 2008 gilt, wenn das Wirtschaftsjahr der Abrechnung, also der Abrechnungszeitraum, dem Kalenderjahr entspricht, dass auf Dich 10/12el des Jahresverbrauchs der Wohnung gerechnet werden.
Schau mal in Deinen Mietvertrag, ob dort das Wasser/Abwasser ggf. nach qm Wohnfläche abgerechnet wird!

Feffek Experte! 27.01.2009 10:31

Gesetzlich gilt, dass nach der kleinsten Verbrauchseinheit abgerechnet werden muss, d.h. im optimalsten Fall das jede Wohneinheit über einen eigenen Zähler verfügt. Sofern dieses nicht gegeben ist (wie in deinen Fall) ist eine personenbezogene Abrechnung nicht unbedingt rechtens (vgl. BGB 556 , 556 a). Sofern die Kostenart in deinen Mietvertrag als ?umlagefähig? ausgewiesen ist jedoch ohne Angabe eines UMLAGESCHLÜSSELS (d.h. wie abgerechnet werden soll, nach Personen oder m²), dann ist gemäß BGB nach m² abzurechnen.

Sofern du die Nebenkostenabrechnung erhalten solltest, dann prüfe auch die anderen Kostenarten (z.B. Müllgebühren, Allgemeinstrom etc.) welche personenbezogen abgerechnet werden, denn auch hier trifft das o.g. zu!

Was in deinem Mietvertrag steht ist entscheidend.

Susanne Experte! 27.01.2009 10:37

Im BGB steht ganz deutlich, dass nach qm Wohnfläche abgerechnet wird, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hat der Fragesteller im Mietvertrag den Umlageschlüssel nach Personen als Vereinbarung, so ist das durchaus rechtens!!!

Feffek Experte! 27.01.2009 17:24

hab doch auch nix anderes behauptet?!?!?

Zitat: ?Sofern die Kostenart in deinen Mietvertrag als ?umlagefähig? ausgewiesen ist jedoch ohne Angabe eines UMLAGESCHLÜSSELS (d.h. wie abgerechnet werden soll, nach Personen oder m²), dann ist gemäß BGB nach m² abzurechnen.

+

Was in deinem Mietvertrag steht ist entscheidend.?

Mißverständnis? *smile*

Susanne Experte! 27.01.2009 21:11

Ich bezog mich darauf:
+++Sofern dieses nicht gegeben ist (wie in deinen Fall) ist eine personenbezogene Abrechnung nicht unbedingt rechtens +++

Das ist aber eh nicht zu klären, wenn sich der Fragesteller nicht mehr meldet.*smile*

Susanne Experte! 27.01.2009 21:11

Ich bezog mich darauf:
+++Sofern dieses nicht gegeben ist (wie in deinen Fall) ist eine personenbezogene Abrechnung nicht unbedingt rechtens +++

Das ist aber eh nicht zu klären, wenn sich der Fragesteller nicht mehr meldet.*smile*

bloodyswife 28.01.2009 08:39

Hallo und danke für die Antworten.
In der Miete nicht enthalten sind nur Straßenreinigung und Überprüfung u Wartung Gas-u Elektroinstallation...
Vorauzahlung beträgt mon. 170?
Am besten schreib ich den Absatz mal hier ein...
2. Ist in der Spalte"Verteilungsschlüsssel" oder bei Einzelpositionen ein solcher nicht eingesetzt, so bestimmt der Verteilungsschlüssel nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit ein Verteilungsschlüssel nur bei einzelnen VBetriebskostenarten eingesetzt ist, wird dadurch die Umlagefähigkeit der übrigen Betriebskostenarten nicht ausgeschlossen.
Der Vermieter kann während der Mietzeit bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zu Anfang eines neuen Berechnungszeitraumes den Verteilungsschlüssel neu bilden. Die Verteilung bzw. Neubestimmung eines Verteilungsschlüssels muss sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Heizkostenverordnung halten.
4.Erhöhung und Neueinführung von Betriebskosten sind nach Maßgabe des § 560BGB umlegbar.
Momentan versteh ich nur Bahnhof.
Vielleicht verstehe ich das ja,wenn ihr mir das mal erklärt.

Dankeschön.

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