Gast
Zunächst ist es gemäß § 535 BGB erst einmal Sache des Vermieters, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu halten. Dazu gehört auch, daß er seinen Teppich selbst zu erneuern hat, wenn der schäbig oder abgelaufen ist. Es sei denn, Du hast Dich im Mietvertrag zur Erneuerung verpflichtet. Allerdings ist solch ein Teppich auch laut Rechtsprechung erst nach etwa 7-8 Jahren abgeschrieben. Daß heißt, wenn der Teppich erst ein Jahr alt und in gutem Zustand sein sollte, wäre eine Erneuerung nicht zu rechtfertigen. Zudem könnte ein Abzug "neu für alt" in Ansatz gebracht werden, d.h. der Restwert wäre abzuziehen.
Zudem ist das ein strafbarer, versuchter Betrug, wenn der Vermieter Dir einen alten Teppich als "neu" unterjubeln will. Darauf solltest Du ihn eventuell mal hinweisen...
Wegen der Einbauküche, guck in deinen Mietvertrag. Wenn da steht, die Küche wurde dir mit vermietet, dann bleibt sie drin. Wenn nicht, dann mußt du sie leider selbst entfernen.
Wegen der gescheiterten Wohnungsübergabe kann Dir der Vermieter keine Monatsmiete berechnen. Schließlich hat er die Termine versäumt und war nicht da. Sein Verschulden!!!
Im Gegenteil: Du könntest theoretisch sogar Schadenersatz gegen den Vermieter geltend machen, wenn Dir zum Beispiel bei einem erneuten Schlüssel-/ Wohnungsübergabe zusätzliche Fahrtkosten, Verdienstausfall oder ähnliches entstehen.