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Renrui hat diese Frage gestellt
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin Student in einem Wohnheim. Seit gestern Nachmittag 15.00 Uhr läuft das Wasser in meiner Nasszelle / Badezimmer nicht mehr richtig ab: Sowohl das Wasser des Waschbeckens, der Toilette als auch der Dusche fließt stattdessen aus dem Siphon der Dusche heraus und staut sich dann in der Nasszelle. Folglich ist das Wasser vom Urin auch leicht gelb gefärbt und ein entsprechender Geruch liegt in der Luft. Das Problem ist ferner, dass es aufgrund der Wasser- / Abflussleitungen das Wasser auch meiner einen Nachbarin aus meinem Siphon herausdrückt. Folglich habe ich selbst bereits gestern und heute ca. sieben Eimer Wasser abschöpfen und wegschütten müssen, sonst wäre das Wasser in die Wohnung gelaufen.
Hier ist ein Link auf ein Bild des Wasserschadens:
http://www.pic-upload.de/view-2193336/100_5265.jpg.html

Ich habe den Schaden am nächsten Tag, also heute, (der Hausmeister in Vertretung ist nur von 10.00 – 12.00 Uhr in Dienst) gleich dem Hausmeister in Vertretung gemeldet. Dieser hat das Problem jedoch nicht selbst (per Saugnapf) lösen können und meinte, dass wohl erst übermorgen ein Klempner das Problem beheben kann.

Die Folge ist (neben den oben beschriebenen Umständen) für mich v.a., dass ich mich aus hygienischen Gründen nicht mehr duschen kann und will, da das „Wasser – Urin“ – Gemisch ja in meiner Dusche steht und dies nicht zumutbar wäre.

Nun meine Frage: Kann ich für drei / vier Tage schon eine Mietminderung erzielen? Wenn ja, wie viel wäre dies schätzungsweise?

Mit freundlichen Grüßen,
Renrui
Stichwörter: wasserschaden + badezimmer + nasszelle + urin + wasser

1 Kommentar zu „Wasser - Urin Schaden in Badezimmer”

AMAyer Experte! 28.05.2009 08:50

Unverschämtheit von Ihrem Vermieter, dieser sollte sich sofort darum kümmern. Das Recht die Miete zu mindern ist bei Ihnen auf jeden Fall gegeben. Allerdings gilt es einige Dinge zu beachten.

Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

Die eigenmächtige Mietminderung ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtens, weil der Vermieter die Wohnung und die dazugehörigen Einrichtungen in einem makellosen Zustand übergeben und sie in diesem Zustand halten muss. Wenn Mängel auftreten, muss der Vermieter sie beseitigen. Was viele Mieter nicht wissen: "Solange der Mangel nicht beseitigt ist, sind sie berechtigt, die Miete eigenständig um einen angemessenen Betrag zu reduzieren", sagt der Kölner Mietrechts-Anwalt Arno Klempert. Dabei sei es unerheblich, ob der Mangel vor oder nach Abschluss des Mietvertrages bestanden habe.

AM

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