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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
in unserer Wohnanlage gibt es auch Wäschetrockner zur Nutzung für die Mieter. Die Mieter müssen dafür allerdings je Trockenvorgang 0,50 Euro in den Trockner einwerfen. Jedes Jahr mit der Abrechnung der Mietnebenkosten werden uns die Kosten für den Stromverbrauch belastet. Jedes Jahr werfen aber die Trockner einen Gewinn ab. Dieses Jahr sind dies über 40 Euro. Unser Vermieter hat uns die gesamten Stromkosten und Instandhaltungskosten für den Trockner berechnet , aber den "Gewinn" behält er für sich und wird uns nicht auf der Abrechnung gutgeschrieben.
Meiner Meinung nach, müßte dieses Geld doch dann ebenfalls uns gutgeschrieben werden, oder ???
Vielen lieben Dank fürs Weiterhelfen

1 Kommentar zu „Rückzahlungen für Betriebskosten nur an Vermieter ???”

BK-Mann Experte!

Hallo

festzustellen ist, ob hier eine freiwillige Leistung des Vermieters stattfindet, oder dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

Freiwillige Nutzung:[/b:d8b85]

Mit dem Einwurf von Münzen oder einer sonstigen Zahlung ist das Entgelt entrichtet. Der Preis darf die bloße Kostendeckung überschreiten. Nachzahlungen oder Rückzahlungen erfolgen nicht. Die Kosten der Wascheinrichtung dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden [/b:d8b85](LG Hamburg WuM 1985, 390L)[/i:d8b85]

Quelle: Michael J. Schmidt - Handbuch der Mietnebenkosten; 9. Auflage -RDN 5381

Mietvertragliche Vereinbarung[/b:d8b85]

Anders als bei selbstständiger Automatenaufstellung (RDN 5380ff) hat bei einer Benutzung auf Grund des Mietvertrages eine Abrechnung stattzufinden.
Dabei müssen die Münzeinnahmen den Mietern gutgebracht werden (AG Hamburg WuM 1993, 619, 620)[/i:d8b85]. Das bedeutet, dass von den umlegbaren Kosten die Münzerträge abzuziehen sind. Eine Anrechnung der Erträge auf die Kostenpositionen Wasser un Allgemeinstrom kann nicht erfolgen. ...
... Sind die Münzerträge höher als die entstandenen Kosten, muss der Mehrerlös in der Betriebskostenabrechnung nach allgemeinen Grundsätzen auf die Mieter verteilt werden.

Quelle: Michael J. Schmidt - Handbuch der Mietnebenkosten; 9. Auflage -RDN 5396

Da der Münzeinwurf eine Leistung auf den endgültigen zu zahlenden Betrag darstellt, sind die Grundsätze über die Angemessenheit von Vorauszahlungen zumindest entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass der Preis für den einzelenen Waschvorgang (Eigener Eintrag: Trockenvorgang) die kalkulierten Kosten nicht übersteigen darf

Quelle: Michael J. Schmidt - Handbuch der Mietnebenkosten; 9. Auflage -RDN 5397

Gruß

BK-Mann

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