BK-Mann
Hallo
festzustellen ist, ob hier eine freiwillige Leistung des Vermieters stattfindet, oder dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Freiwillige Nutzung:[/b:d8b85]
Mit dem Einwurf von Münzen oder einer sonstigen Zahlung ist das Entgelt entrichtet. Der Preis darf die bloße Kostendeckung überschreiten. Nachzahlungen oder Rückzahlungen erfolgen nicht. Die Kosten der Wascheinrichtung dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden [/b:d8b85](LG Hamburg WuM 1985, 390L)[/i:d8b85]
Quelle: Michael J. Schmidt - Handbuch der Mietnebenkosten; 9. Auflage -RDN 5381
Mietvertragliche Vereinbarung[/b:d8b85]
Anders als bei selbstständiger Automatenaufstellung (RDN 5380ff) hat bei einer Benutzung auf Grund des Mietvertrages eine Abrechnung stattzufinden.
Dabei müssen die Münzeinnahmen den Mietern gutgebracht werden (AG Hamburg WuM 1993, 619, 620)[/i:d8b85]. Das bedeutet, dass von den umlegbaren Kosten die Münzerträge abzuziehen sind. Eine Anrechnung der Erträge auf die Kostenpositionen Wasser un Allgemeinstrom kann nicht erfolgen. ...
... Sind die Münzerträge höher als die entstandenen Kosten, muss der Mehrerlös in der Betriebskostenabrechnung nach allgemeinen Grundsätzen auf die Mieter verteilt werden.
Quelle: Michael J. Schmidt - Handbuch der Mietnebenkosten; 9. Auflage -RDN 5396
Da der Münzeinwurf eine Leistung auf den endgültigen zu zahlenden Betrag darstellt, sind die Grundsätze über die Angemessenheit von Vorauszahlungen zumindest entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass der Preis für den einzelenen Waschvorgang (Eigener Eintrag: Trockenvorgang) die kalkulierten Kosten nicht übersteigen darf
Quelle: Michael J. Schmidt - Handbuch der Mietnebenkosten; 9. Auflage -RDN 5397
Gruß
BK-Mann