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Strenges Stichtagsprinzip im Erbschaftssteuerrecht

Für die Berechnung der Erbschaftssteuer gilt ausnahmslos das Stichtagsprinzip. Maßgebend ist danach der Wert des Erbes oder Vermächtnisses zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers. Insbesondere bei Vermächtnissen über Aktien kann dies für den Bedachten fatale Folgen haben, wenn er z. B. wegen des langwierigen Auseinandersetzungsverfahrens erst längere Zeit nach dem Erbfall über die Wertpapiere verfügen kann und diese inzwischen erheblich an Wert verloren haben. Der Vermächtnisnehmer sollte daher beizeiten überlegen, ob er ein derartiges Vermächtnis überhaupt annimmt.

Ein Hintertürchen ließ das Finanzgericht München in seiner ansonsten kategorischen Entscheidung jedoch offen: In Fällen, in denen für längere Zeit die Verfügungsgewalt über die vermachten Aktien ausgeschlossen war und ein deutlicher Wertverlust eingetreten ist, kann aus besonderen Härtegründen ein Billigkeitserlass in Betracht kommen.

Urteil des FG München vom 24.07.2002
4 K 558/02
Handelsblatt vom 08.01.2003

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