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Stripperinnen vermitteln erlaubt?
Das Arbeitsamt darf ArbeitnehmerInnen nicht in gesetz- oder sittenwidrige Beschäftigungsverhältnisse vermitteln. Gleiche Vorbehalte gelten gegen Arbeitsverhältnisse, in denen die Gefahr der Nichteinhaltung von Arbeitsverträgen besteht. Diese Grundsätze hat das Arbeitsamt zu beachten, wenn es um die Erteilung von Arbeitserlaubnissen für ausländische Striptease-Tänzerinnen geht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 7 RAr 24/96