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Mieter kann vom Vermieter Herausgabe des erzielten Erlöses verlangen

Der durch eine "Doppelvermietung" benachteiligte Mieter kann von dem Vermieter die Herausgabe des durch die vertragswidrige Weitervermietung erzielten Erlöses verlangen.

Ein Vermieter vermietete eine ca. 8.000 qm große Grundstücksfläche zur Nutzung als Parkplatz. Ohne Zustimmung des Mieters vermietete er später Teilflächen des Grundstücks als Stellplatz für Verkaufswagen an Markthändler. Der Mieter verlangte vom Vermieter Auskunft über die dadurch erzielten Einnahmen und Zahlung dieser Beträge an ihn.

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock gab der Klage statt. Es führte aus, dass der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet war, dem Mieter den uneingeschränkten Gebrauch des Grundstücks einzuräumen. Er war auch verpflichtet, während der Vertragszeit den Gebrauch des Grundstücks nicht zu beeinträchtigen. Durch die Weitervermietung von Teilen der Mietfläche an die Markthändler hat er gegen diese Verpflichtung jedoch verstoßen. Die von ihm zu erbringende Leistung - nämlich die uneingeschränkte Zurverfügungstellung der Mietfläche - ist ihm damit nicht mehr möglich gewesen. Der Mieter kann daher die Herausgabe dessen verlangen, was dem Vermieter auf Grund dieser Unmöglichkeit zugeflossen ist. Dies gilt insbesondere bei einer Doppelvermietung. Der Gewinn, den der Vermieter aus der anderweitigen Vermietung des Grundstücks zieht, soll ihm nicht verbleiben, sondern dem rechtmäßigen Mieter zufließen. Dabei ist unerheblich, dass der Mieter auf diese Weise zusätzliche Einnahmen erwirtschaftet, die er selbst möglicherweise gar nicht erzielt hätte. Da nur der Vermieter den Umfang der von ihm vertragswidrig vorgenommenen Vermietungen an die Markthändler kannte, war er auch verpflichtet, umfassende Auskunft über die aus dieser zusätzlichen Vermietung erzielten Einkünfte zu erteilen (OLG Rostock, Urteil vom 29.4.2002).
Stichwörter: erlöses + erzielten + herausgabe + mieter + vermieter

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