Susanne
Die Kreuz/Knebel Schaltung des Vermieters an den Stromversorger melden. Solche "Umleitungen" sind verboten!
Weiterhin handelt es sich um vorsätzlichen Betrug, daher würde ich Strafantrag stellen, was den Grund zur fristlosen Kündigung untermauert.
holli_g
Hallo Susanne,
vielen Dank für Deinen (ich erlaube mir das Du <!-- s --><!-- s --> ) Beitrag.
Das mit der Anzeige habe ich mir auch schon überlegt, werde auch heute Mittag einmal Rücksprache mit einem Fachanwalt für Mietrecht halten.
Mal schauen was dieser mir zu diesem Sachverhalt sagen kann.
Ich habe jedoch bzgl. einer Anzeige ein wenig Hemmungen, da ich 1. mit meinem Vermieter "unter einem Dach" wohne und somit weitere Eskalationen vorprogrammiert sind und 2. mein Vermieter eine leitende Anstellung (Beamter) bei der Polizei ausübt.
Ich halte euch auf dem laufenden!
Gruß
Holli
holli_g
So...
zwischenzeitlich konnte ich diverse Stellen kontaktieren, die mir weitergeholfen haben:
Anwalt:[/b:51a0c][/u:51a0c]
Über die Rechtsanwaltskammer in Hamm habe ich einen Fachanwalt für Wohnungsangelegenheiten bekommen und diesen gerade telef. Kontaktiert.
Verwundert war ich, dass ich telf. eine Aussage bekommen habe und der Anwalt mir gesagt hat, dass er auch für diese 100%ig haften muss.
Der Anwalt hat sich auf das BGB bezogen und dort ist hinterlegt, welche Kosten für eine Mietwohnung als Nebenkosten abgerechnet werden. Es ist dort auch hinterlegt, dass eine Satellietenanlage über den Allgemeinstrom abgerechnet werden muss[/b:51a0c].
Meinen Hinweis, dass diese Abrechnung mehr als 3 Jahre über meinen privaten Stromzähler stattgefunden hat, hat er zur Kenntnis genommen und mir mitgeteilt, dass es sich dabei um einen Sachverhalt handle, den man nicht akzeptieren kann, da es sich um einen vorsätzlichen Betrugsverdacht handelt.
Selbst wenn mein Vermieter diesen Sachverhalt in den Mietvertrag hinterlegt hätte, wäre dieser Passus nichtig.
Auch eine mündliche Absprache, wie von meinem Vermieter behauptet wurde, ist nichtig, da nach dem aktuellen Vertragsrecht mündliche Absprachen keine Wirksamkeit haben.
Ich habe nach Aussage des Anwaltes jedoch kein fristloses Kündigungsrecht. Ich habe jedoch die Möglichkeit, eine Abmahnung gegenüber meinen Vermieter auszusprechen.
Dies werde ich jedoch vorerst nicht tun, da mir der zweite Vorschlag des Anwaltes eher zusagt.
Mir wurde geradten mich mit einem Elektriker in Verbindung zu setzen um eine "Effiziente Stromprüfung" zu beauftragen.
Das heißt, dass mir genau ausgerechnet wird, wie hoch der Stromverbrauch der Geräte auf dem Dachboden ist und ich somit dann über meinen örtlichen Stromversorger die Kosten runterrechnen lassen kann.
Diese Kosten kann ich von meinem Vermieter, abzgl. meines Anteiles (Der Betrag x muss durch 3 Mietpartein gerechnet werden) zurück verlagen.
Sollte mein Vermieter diese Kosten nicht erstatten, habe ich die Möglichkeit, dieses über den Anwalt einzufordern (Anwalt nennt dieses "klassisches Inkasso" .
Elektriker:[/b:51a0c][/u:51a0c]
In unserem Ort haben wir einen netten Elektriker, den ich schon mehrmals beauftragt habe.
Er hat mir u.a. einen Elektroherd angeschlossen...
Der Elektriker (ein Meisterbetrieb) hat mir bestätigt, dass es eine sogenannte "Effizienzmessung" gibt, diese jedoch mit ca. 30€ recht kostspielig ist.
Mir wurde geraten, mich an meinen örtlichen Stromanbieter zu wenden um ein Strommessgerät auszuleiehen.
Alles weitere würde mir der Stromanbieter erklären...
Stromanbieter:[/b:51a0c][/u:51a0c]
Mein Stromanbieter hat mir bestätigt, dass es ein Stromprüfgerät gibt, der einem den Verbrauch von den angeschl. Geräten anzeigt. Diese Geräte sind geeigt und somit sicher.
Diese Geräte sind als "Zusatz-Stecker" zu verwenden. Heißt, dass dieses Gerät in die Steckdose kommt und die Geräte in eine separate Steckdose gesteckt werden. Mir wurde gesagt, dass man dieses Gerät ca. 24 Stunden laufen lassen muss um einen genauen wert zu erhalten.
Die Leihgebühr beträgt 10€ die man nach Rückgabe des Gerätes wieder erstattet bekommt.
Also werde ich heute nach der Arbeit zum Anbieter, mir ein Messgerät besorgen und dann mal schauen, was dabei rumkommt.
Der nette Herr an der Service Hotline hat mir gesagt, dass der Stromanbieter mir die Gebühren, die ich zu viel bezahlt habe, für die letzten 3 Jahre runterrechnen kann.
Auch hier wurde mir gesagt, dass es sich bei dem Sachverhalt um einen klassischen Betrugsfall handelt, sofern der Vermieter von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde.
Da mein Vermieter dies wusste, wart ich ersteinmal ab...
Weitere Infos folgen <!-- s --><!-- s -->
Holli
Susanne
Vielen Dank für Dein ausführliches Feedback. Ist ja doch interessant, wie sich was so weiterentwickelt und was ein Anwalt dazu sagt.
Falls Du nochmals mit dem Anwalt sprichst, frag ihn doch mal, warum Du in diesem Fall nicht fristlos kündigen kannst. Gerade unter diesen Umständen (es geht ja nun nur noch um die Höhe des Schadenersatzes) kann Dir doch eine Weiterführung des Vertrags nicht zugemutet werden (?)!
§ 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) 1Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. 2Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.[/color:a3414]
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1.Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. 2Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. 2Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) 1Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. 2Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.[/i:a3414]
holli_g
Vielen Dank für Deine Nachricht,
klar kann ich den Anwalt mal fragen, was er dazu sagt.
Aber ich werde es ersteinmal im "ruhigen" probieren, die Kosten erstattet zu bekommen.
Sollte es dann noch weitere eskalationen der Vermieterfamilie geben, werde ich den Anwalt weiterhin zu Rate ziehen.
Mal schauen, wie das weitergeht....
holli_g
So..
Nun habe ich es amtlich <!-- s --><!-- s -->
Die Anlage auf meinem Dachboden verbraucht am Tag genau 0,34 kW.
Diese 0,34 KW nimmt man x 365 , somit bekommt man 124,1 kW / Jahr heraus. (das ist das, was ich zuviel bezahlt habe...)
diese 124,1 kW x 3 (für die 3 Jahre die ich dort wohne...) = 372,3 kW die ich zuviel bezahlt habe...
lt. meinem Stromanbieter handelt es sich dabei in € um : 135,18... dies durch 3 geteilt (Mietpartein) = 45,06€
Abzgl. meines Anteiles von 45,06€ ergeben sich demnach 90,12€ die ich zuviel gezahlt habe....