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Berechnung des Architektenhonorars bei Kündigung

BGH-Urteil vom 08.07.1999, Aktenzeichen VII ZR 194/98, NJW 1999 3493

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr einen Architektenvertrag während der Durchführung der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) durch den Architekten gekündigt. Der Architekt rechnete sein Honorar ab und zwar auf der Basis des Kostenanschlags für die Leistungsphasen 5 - 8. Dies entsprach der früheren Fassung der HOAI. Das Berufungsgericht hatte die Klage insoweit abgewiesen mit der Begründung, daß der Architekt eine Abrechnung nach Kostenfeststellung hätte durchführen müssen, weil das Objekt zwischenzeitlich fertig gestellt sei. Auch wenn der Architekt im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen die Kostenfeststellung habe noch nicht erbringen müssen, könne er bei Abbruch des Vertrages nicht auf Kostenanschlagsbasis abrechnen.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof und führte hierzu aus, daß für die Berechnung des Honorars auch bei Kündigung jeweils die Kostenermittlungsart maßgebend ist, die der jeweiligen Leistungsphase zur Zeit der Kündigung entspricht. Selbst wenn später durch den Architekten noch eine Kostenfeststellung vorgelegt wird, ändert sich hieran nichts, soweit diese Kostenfeststellung während des Bestehens des Auftragsverhältnisses noch nicht geschuldet war. Maßgebend für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Leistungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist. Dies gelte auch dann, wenn der Leistungsumfang durch eine Kündigung verkürzt wird. Nachdem der Architektenvertrag gekündigt wurde, bevor die Kostenfeststellung durchgeführt wurde, war der Architekt auch nicht mehr verpflichtet, die Kostenfeststellung auszuführen. Der Architekt hat daher zurecht für die Leistungsphasen 5 - 8 die anrechenbaren Kosten nach dem Kostenanschlag angesetzt

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