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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Keine Schüssel bei ausreichendem Kabelangebot

Ausländische Mieter können eine Parabolantenne nicht gegen den Willen ihrer Vermieter durchsetzen, wenn sie ein ausreichendes Angebot an Programmen aus ihrer Heimat über einen Kabelanschluss empfangen können. Wie Wüstenrot mitteilt, haben kürzlich mit dieser Begründung das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1953/00 und 1 BvR 42/03) und der Bundesgerichtshof (VIII ZR 118/04) den Vermietern Recht gegeben.

Die Gerichte anerkannten zwar das besondere Informationsbedürfnis von ausländischen Mietern. Diese könnten aber bei vorhandenem Kabelanschluss auch mit einem zusätzlichen Digital-Empfänger eine Reihe von Heimatprogrammen einstellen. Die dabei anfallenden monatlichen Gebühren, die in den entschiedenen Fällen zwischen sechs und acht Euro lagen, seien in der Regel zumutbar.

Bei einer Eigentümergemeinschaft entschied der Bundesgerichtshof (V ZB 51/03), dass ein Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig eine Parabolantenne installieren dürfe, sondern vorher die Gemeinschaft fragen müsse. Diese könne dann eine Lösung beschließen, bei welcher der optische Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig gestört wird. In dem entschiedenen Fall durften polnische Eigentümer eine Parabolantenne anbringen, da sie mit dem vorhandenen Kabelanschluss nur ein einziges Heimatprogramm empfangen konnten und die Gemeinschaftsordnung keine einschränkende Regelung vorsah.

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