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Mietvertrag DDR, Kündigung
Gast
hat diese Frage am 01.01.2005 gestellt

Kündigung eines Hauswarts
Wird ein Hauswart nur nebenberuflich mit Hauswartstätigkeiten beschäftigt, dann kann der Vermieter bei Kündigung des Hauswartsdienstvertrages nicht zugleich die Wohnung als „Werkmietwohnung” gem. § 565c BGB kündigen.
AG Schöneberg, Urteil vom 18.3.94 - 19 C 346/93
Der Mieter schloss mit dem Vermieter einen als „Hauswarts-Dienstvertrag” bezeichneten Vertrag, in dem sich der Mieter verpflichtete, einmal in der Woche die Höfe und die Bürgersteige zu fegen sowie Schnee und Glätte zu beseitigen. Für die Arbeiten war eine Vergütung von 90 DM monatlich veranschlagt, die von der in Ansatz gebrachten Miete abgezogen wurde. Insgesamt wurden für das Wohnhaus 3 Hauswarte beschäftigt.
Der Vermieter kündigte zunächst das Hauswartsdienstverhältnis und danach die Wohnung mit der Begründung
Wird ein Hauswart nur nebenberuflich mit Hauswartstätigkeiten beschäftigt, dann kann der Vermieter bei Kündigung des Hauswartsdienstvertrages nicht zugleich die Wohnung als „Werkmietwohnung” gem. § 565c BGB kündigen.
AG Schöneberg, Urteil vom 18.3.94 - 19 C 346/93
Der Mieter schloss mit dem Vermieter einen als „Hauswarts-Dienstvertrag” bezeichneten Vertrag, in dem sich der Mieter verpflichtete, einmal in der Woche die Höfe und die Bürgersteige zu fegen sowie Schnee und Glätte zu beseitigen. Für die Arbeiten war eine Vergütung von 90 DM monatlich veranschlagt, die von der in Ansatz gebrachten Miete abgezogen wurde. Insgesamt wurden für das Wohnhaus 3 Hauswarte beschäftigt.
Der Vermieter kündigte zunächst das Hauswartsdienstverhältnis und danach die Wohnung mit der Begründung
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