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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

hoffe das mir jemand weiterhelfen kann...

Habe folgendes Problem bzw. Frage:
Wohne/wohnte mit meiner Freundin (gemeinsames Kind vorhanden) ca. 7 Jahre in einer Mietwohnung. Der Mietvertrag ist nur auf mich ausgeschrieben. Eine Untervermietung hatte nicht stattgefunden da sie meine Lebenspartnerin war, was leider nun in die Brüche gegangen ist. Nun habe ich die Wohnung zum 31.12.07 gekündigt und habe zum 1.Oktober schon eine neue Wohnung. Die 'alte' Wohnung muss ich also auch noch bis zum 31.12.07 bezahlen. Meine Ex-Partnerin will nun nicht aus der Wohnung ausziehen. Der Vermieter möchte aber keinen Mietvertrag mit ihr abschließen, da er Angst hat das Sie die Miete nicht bezahlen kann (ALG 2).Im Moment sieht es danach aus das Sie in der Wohnung bleibt ohne Mietvertrag. Vom Vermieter wurde mir und auch meiner Ex-Partnerin die Kündigung bestätigt mit dem Hinweis das meine Ex-Partnerin Untermieterin war. Dies war aber nie der Fall (Lebensgefährtin).

Kann ich nach Ablauf der Kündigungsfrist bezügl. Kosten vom Vermieter belangt werden?
Wie verhält sich die Situation rechtlich.

Kann er meine Ex-Partnerin und das Kind einfach auf die Straße setzen?

Eine Übergabe der Wohnung, besenrein und renoviert zum 31.12. ist ja in diesem Fall nicht möglich...

Grüße,
Robin

9 Kommentare zu „Eheähnliche Gemeinschaft Trennung und Kündigung HILFE”

Ghostraider Experte!

Meiner Ansicht nach ist wichtig wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Da nur Sie diesen unterschrieben haben sind Sie der Alleinmieter.
Die Lebensgefährtin kann bis Ende der Kündigungsfrist zwar wohnen bleiben aber nun kommt es.
Der Mieter muss bis Ende der Kündigungszeit die Wohnung geräumt und wenn, die erforderlichen Renovierung und Säuberungsarbeiten durchgeführt haben sodass die Wohnung pünktlich im ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden kann.
Bei Überziehung der Zeit kann der Mieter für Mietausfall herangezogen werden.
Das heißt, sollte er danach noch auf längere Zeit die Wohnung nicht übergeben haben muss er weiter Miete dafür bezahlen.

Auch wenn die Ex Freundin nicht auszieht und es kommt zu einer Räumungsklage kommen die Kosten auf den Mieter zu.

Gruß
ghost

robstar

Kann der Vermieter die Ex-Partnerin einfach aus dem Haus werfen? Hat diese kein Recht die Wohnung weiter zu führen, wenn die Miete von ihr bezahlt wird?
Sie lebte ja gut über 8 Jahre mit Kindern (Vermieter wusste das bei Mietvertrag abschluß) in der Wohnung. Im Mietvertrag stand Sie zwar nicht drin, aber über diesen langen Zeitraum müssen doch auch ihr Rechte zustehen?

Der Vermieter will leider keinen Mietvertrag auf Ihren Namen ausstellen.

Grüße,
Robin

Susanne Experte!

Aus dieser Konstellation sind keinerlei Rechte abzuleiten. Der Vermieter als Eigentümer kann immer noch selbst bestimmen, wem er sein Eigentum überlässt, sprich mit wem er einen Mietvertrag abschließt. Wenn er das jetzt schon nicht will, wird er es sicher auf eine Räumung ankommen lassen, das wird zwar koststpielig, diese Kosten kann er aber bei Dir (weil Du die Wohnung als Hauptmieter nicht ordnungsgemäss geräumt hast) oder Deiner Ex einklagen.
Und nicht der Vermieter muß Deine Ex-Partnerin aus dem Haus werfen, das mußt Du tun! Du bist Hauptmieter und hast die Wohnung bei Mietende dem VM zu übergeben!

Ghostraider Experte!

Ich kann Susanne in allem nur Recht geben und Dir ans Herz legen das Du ganz ernsthaft mit der Ex redest um euer Geld zu sparen. Eine Räumungsklage kann locker in die 10000 € gehen und Euch in die Insolvenz treiben.
Eine Mitmieter hat zwar durch einen längeren Aufenthalt einen mündlichen Untermietvertrag der aber bei Auszug des Hauptmieters endet.
Der Vermieter hat mit diesem Untermietvertrag nichts am Kopf und brauch darauf auch keine Rücksicht nehmen wenn der Untermieter im Hauptmietvertrag nicht unterschrieben hat.
Keine Unterschrift kein Wohnrecht oder Mietrecht oder Anspruch auf Wohnrecht.

Gruß
ghost

robstar

Ok, verstehe. Danke für eure Hilfe.

Ein Punkt ist mir aber jetzt noch aufgefallen!
Der Mietvertrag wurde ca. 1999 abgeschlossen. Somit waren wir in der Wohnung über 8 Jahre und das alte Mietrecht mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten müsste doch gelten?

In meiner Kündigung beziehe ich mich aber auf die 3-monatige Kündigungsfrist, was ja in diesem Fall nicht richtig ist. Diese Kündigung zum 31.12.2007 wurde mir aber vom Vermieter bestätigt.

Ist diese Kündigung überhaupt dann gültig?
Wenn ja, dann müsste ich aber trotzdem noch 9 Monate Kündigungsfrist haben?

Danke im voraus..
Grüße,
Robin

Ghostraider Experte!

Nach dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge (Wohnraum), gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Die Regelung findet sich in Art. 229 EGBGB § 3 Nr. 10.

Also auch 3 Monate Kündigungsfrist Oder sehe ich da was falsch.

Hier mehr.
<!-- m --> http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Kuendigung/ka4-1.htm">http://www.internetratgeber-recht.de/Mi ... /ka4-1.htm <!-- m -->

Gruß
ghost

kurisu aktiver Benutzer

Währe interessant zu wissen, ich hab mir das mal zur Arbeit geschickt und frag mal in unserer Rechtsabteilung nach. Ich kannte es bisher anders.
Als das wenn die längeren Fristen im MV genau benannt sind und der MV vor September 2001 geschlossen wurde, die alten Fristen weiter gelten.

robstar

Im Mietvertrag waren die alten Kündigungsfristen angegeben. Sind diese dann in meinem Fall gültig? Oder doch die neue Regelung mit 3-monatiger Kündigungsfrist?

Grüße,
Robin

Susanne Experte!

Deine Angaben sind leider widersprüchlich:
Erst gibst Du an, der Mietvertrag beziehe sich auf das alte Mietrecht. Demnach würde dort stehen: Die Kündigungsfristen des Mieters sind wie in § xyz Abs. soundso BGB angegeben.
Dann gilt heute eine KF von 3 Monaten.
Sind aber die Fristen beziffert Im Mietvertrag waren die alten Kündigungsfristen angegeben.[/quote:18c37], dann steht dort z.B. &quot;je nach Wohndauer verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate nach 5,8 und 10 Jahren&quot;.
Dann gilt diese Vereinbarung noch.

Nichtsdestotrotz ist dies jetzt eigentlich egal! Der VM hat Deine Kündigung zum 31.12. akzeptiert, dies ist ja nun auch eine Vereinbarung. Was willst Du denn jetzt? Hingehen und sagen: eigentlich[/i:18c37] ist die KF ja vieeeel länger.....
Sei froh, wenn der MV beendet ist, damit bist Du ja auch aus den Verpflichtungen raus, denn Du bist immer noch Gesamtschuldner bis MV-Ende und wenn Deine Ex-Holde nicht zahlt, dann zahlst Du nämlich alles !

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