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Betriebsverfassungsrecht Tarifvertragsrecht - Betriebsrat Eingruppierungen Mitbestimmung
13.3.2001 1 ABR 7/00 Einseitige Änderung der Eingruppierungsordnung - Mitbestimmung des Betriebsrats - Unterlassungsanspruch 1. Bei der Änderung eines Eingruppierungsschemas ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen. 2. Das ohne Zustimmung des Betriebsrats geänderte Eingruppierungsschema löst eine bisherige Eingruppierungsordnung nicht ab. 3. Ist der Betriebsrat bei einer solchen Maßnahme nicht beteiligt worden, kann er die Unterlassung der Anwendung des geänderten Vergütungsschemas verlangen. BetrVG §§ 87, 99, 50, 23
Aktenzeichen: 1ABR7/00 Paragraphen: BetrVG§87 BetrVG§99 BetrVG§50 BetrVG§23 Datum: 2001-03-13