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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
Habe folgendes Problem mit meinem vermieter.
Ich wohne seid ca 6 monaten in einer eigentumswohnung zur Miete.Habe mit dem Vermieter abgemacht das ich 5 jahre zur miete in der wohnung wohne und in 5 jahren mit endscheide ob ich die wohnung kaufen möchte oder nicht (und wenn ich sie kaufe auch ein vorkaufsrecht habe).Also eigentlich ein ganz normaler mietvertrag.
Nun bekamm ich vor 2 tagen den anruf er dürfte die Wohnung gar nicht Vermieten wenn nur mit einem WBS und nur zu einem Mietpreis von ca. 4€ pro quadrahtmeter.Weil er als die Wohnung gekauft habe wohl durch öffentliche mittel gefördert wurden ist und Stadt hätte wohl bis zu 15 Jahre das Recht die Wohnung nur mit WBS zu vermieten was er aber angeblich nicht wußte.

Diese 4€ pro quadrahtmeter kann er natürlich sich nicht leisten und will nun verkaufen.
Hat mir zwar ein angebot gemacht aber da es mir einfach noch zu früh ist was zu kaufen und ich momentan noch kein Intresse daran habe will er die Wohnung zum verkauf freigeben und wenn er einen Käufer gefunden hat hätte,hätten wir 3 Monate Kündigungsfrist und sollte mir mit meiner Freundinn was neues suchen.

Bis zu welchem einkommen steht mir ein WBS zu??

Was für Rechte hätte ich hier wohnen zu bleiben?

Muß der Vermieter mich irgend wie unterstützen oder mir renovierungskosten bzw. umzugskosten erstatten??

Darf er mich nach 6 Monaten einfach so kündigen??

Muß ich die 3 monatige Kündigungfrist einhalten??

Ich hoffe mir kann hier irgend einer helfen oder vieleicht einen Tip geben zu der ganzen angelegenheit.


Gruß

Christian
Stichwörter: mietwohnung + soll + verkauft + helfen

3 Kommentare zu „Mietwohnung soll verkauft werden!! ??wer kann helfen !??!?!”

dreamer1982

kann mir keiner irgend wie helfen??

neuer Experte!

Achtung, ist nicht hilfreich zur Fragestellung !!!
Editiert von Moderator[/color:55438]
Hallo,

schau mal, sollte passen und vielleicht bei der Verhandlung helfen:

Kündigungsschutz bei Umwandlung in Eigentumswohnungen



1. Kündigungsschutz bei freifinanzierten Wohnungen

a) Dem (alten) Vermieter, der seine Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln will, ist es nicht möglich, aus diesem Grund wegen eines "berechtigten Interesses" - gemeint sind hier Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung - zu kündigen.

b) [b:55438]Für den (neuen) Vermieter gilt, dass er für eine Kündigung einen im Gesetz vorgesehenen Kündigungsgrund benötigt. Er muss zudem eine Kündigungssperrfrist einhalten. Diese Kündigungssperrfrist beträgt mindestens 3 Jahre (§ 577a BGB), kann aber je nach der Lage am Wohnungsmarkt auch bis zu 10 Jahre betragen. Geregelt sind die verlängerten Fristen in den jeweiligen Kündigungssperrfristen-Verordnung der Länder.
Achtung:
Für den Erwerber bedeutet dies, dass er mindestens drei Jahre warten muss, bevor er dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann. Kündigt er vor Ablauf der Sperrfrist, so ist diese Kündigung unwirksam.

Die Kündigungssperrfrist beginnt mit der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch. Wird eine gesamte Wohnungsanlage an eine juristische Person verkauft, beginnt die Sperrfrist erst mit dem Weiterverkauf an Einzelpersonen.
[/b:55438]
Erwirbt zunächst eine Eigentümergemeinschaft die Wohnung und wird diese Wohnung anschließend einem der Eigentümer zugeschlagen, muss auch er die Kündigungssperrfrist einhalten. Die Sperrfrist gilt nicht, wenn die Eigentümergemeinschaft zunächst ein Mehrfamilienhaus erwirbt und anschließend jedem der Eigentümer eine Wohnung zugeteilt wird.

2. Kündigungsschutz bei Sozialwohnungen

Eine Eigenbedarfskündigung ist für den Erwerber so lange ausgeschlossen, wie die Wohnung als öffentlich gefördert gilt.

Werden die öffentlichen Darlehen allerdings vorzeitig zurückgezahlt, so ist die Eigenbedarfskündigung für den Erwerber nur während der sogenannten Nachwirkungsfrist ausgeschlossen, d.h. grundsätzlich für 10 Jahre.

Diese Nachwirkungsfrist kann aber auch kürzer sein, wenn die öffentlichen Darlehen bei planmäßiger Tilgung schon vor Ablauf der 10 Jahre zurückgezahlt gewesen wären. Allerdings greifen in diesen Fällen die normalen Kündigungssperrfristen von 3 oder bis zu 10 Jahren (siehe oben 1) ein.

Susanne Experte!

Hallo Dreamer,

der Mietvertrag besteht und Verträge sind einzuhalten. Der Verkauf der Wohnung ist kein Kündigungsgrund für den Vermieter, da hat er sich aber schwer geschnitten. Das Problem mit dem WBS hat allerdings auch der Vermieter!

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