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Kaution und Aufbewahrung

Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters auf einem Treuhandkonto aufbewahrt werden. Das gilt bei Wohnungsmietern und bei Gewerbemietern. (KG Berlin, Az. 20 W 6592/9 8)

Neben dem Vermieter haftet auch der Verwalter, wenn er die Mietkaution nicht getrennt vom Vermögen des Vermieters insolvenzsicher aufbewahrt. Das gilt auch bei Mietende, wenn er die Kaution zurück auf ein Girokonto des Vermieters überweist. (LG Kiel, Az. 1 S 256/97, aus: WM 10/99, S. 571)

Ist keine Barkaution vereinbart, kann der Mieter die Kaution auch in Form von mündelsicheren Wertpapieren erbringen, die zugunsten des Vermieters hinterlegt werden. Die Beweislast über die Mündelsicherheit liegt beim Mieter. (LG Berlin, Az. 64 S 454/96)

Ist eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet worden, kann der Vermieter für genehmigte Ein- und Umbauten des Mieters an der Mietsache keine weitere Kaution verlangen und davon auch nicht die Zustimmung zur Modernisierung abhängig machen. (LG Berlin, Az. 65 S 77/98, aus: MM 12/99, S. 37)
Fall: Der Mieter bat den Vermieter um Zustimmung zum Einbau einer Gas-Etagenheizung. Der Vermieter wollte nur zustimmen, wenn der Mieter eine Kaution in Höhe der später zu erwartenden Rückbaukosten entrichtet. Das Gericht gab dem klagenden Mieter recht und verurteilte den Vermieter zur Zustimmung; denn eine Zustimmung zur Mietermodernisierung darf nicht willkürlich verweigert werden. Und eine Kaution darf nicht verlangt werden, wenn bereits bei Mietbeginn eine allgemeine Sicherheit in Höhe von drei Monatsmieten als Kaution geleistet wurde. (LG Berlin, Az. 65 S 77/98, aus: MM 12/99, S. 37)
Stichwörter: aufbewahrung + kaution

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