Tomraid
Hallo,
hier reicht ein einfaches Nein[/u:6e87e]
Grund:
Was nicht zu den Betriebskosten gehört:
Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung gehören nicht zu den Kosten, die der Vermieter als Betriebskosten auf die MieterInnen umlegen kann.
Wartungs- und Reinigungsarbeiten hingegen sind umlagefägie Kosten.
Ebenso darf nur der Teil der Hauswartskosten umgelegt werden, der nicht Reparaturen, Instandhaltungen oder Verwaltungsaufgaben betrifft (z.B. Kontroll- und Aufsichtsaufgaben). Leistet der Hauswart im Übrigen für seinen Lohn bestimmte Arbeiten, die unter andere Kostenarten fallen, wie Hausreinigung oder Gartenpflege, dürfen deren Kosten nicht noch einmal unter diesen Kostenarten umgelegt werden.
Die Kosten müssen laufend entstehen.[/u:6e87e][/b:6e87e] In einzelnen Fällen bedeutet das jedoch nicht, dass sie jährlich anfallen. Beispiel: Die Kosten für das Reinigen oder Austauschen von Sand für einen Spielkasten , der zum Grundstück gehört, stellen Betriebskosten dar, auch wenn diese Arbeit nur alle drei Jahre geleistet wird.
Ich gehe mal davon aus, dass deine Antwort beantwortet ist <!-- s --><!-- s -->
MfG