Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Guter_Mieter hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich bin Mieter einer 66qm Wohnung. Im Mietvertrag wurde die Wohnungsgröße (wie ich feststellen mußte) nicht festgehalten. Die Vermieterin selbst bestätigt die Wohnungsgröße von 66qm. Im Exposé des Maklers war sie mit ca. 70 m2 Wohnfläche angegeben. Hatte bei Besichtigungstermin auch extra nochmal nach der Wohnfläche gefragt.

In der NK Abrechnung wird die Wohnung mit regelmässig mit 88qm abgerechnet. Für die NK 2008 habe ich bereits dagegen gewehrt und bei der Vermieterin beschwert. Daraufhin wurde die NK geändert und habe den Betrag für 66qm bezahlt. Jetzt habe ich die neue NK Abrechnung für 2009 erhalten und wieder werden 88qm abgerechnet. Hinzu kommt ich soll die Differenz für 2008 von 66m2 auf 88m2 nachzahlen. Begründung: bei der Eigentümerversammlung wurde es abgelehnt die Wohnung korrekt mit 66m2 auszuweisen, da daraus für fast alle anderen Eigentümer Nachteile ergeben.

Ich glaube aber nicht, dass ich dieses Problem zu meinem machen muss, oder etwa doch?

Wie sollte man in diesem Fall vorgehen.

Danke!

5 Kommentare zu „Nebenkostennachzahlung aufgrund zu hoher qm Angabe”

edy Experte! 07.04.2010 20:01

Hallo Guter_Mieter,
m.E.gibt es Umlageschlüssel,die für alle
gleich gelten.
http://www.ascado.de/service/f_management/betriebk_neu_neben1.asp
Die Eigententümervers.kann doch nicht
abstimmen ob sie dem Mietrecht folge-
leisten will oder nicht.
Mit welcher Begründung?
Was kosten dich diese zusätzlichen m2 ?,
jedes Jahr?

Evtl.Mieterverein oder RA einschalten.

lg
edy



Würde mal RA oder Mieterverein kontaktieren.

Berthelstal Experte! 07.04.2010 23:30

Wenn das Gebäude mehrere Eigentümer hat, muß für dieses Objekt vom Bauherrn eine Teilungserklärung erstellt worden sein. Darin ist die Wohnfläche für jede Wohnung enthalten. Sofern die Nebenkosten nach Fläche berechnet werden, ist diese Angabe maßgebend. Da kann auch hinterher nichts merh beschlossen werden.

laser 16.04.2010 12:43

mal nach gemessen?

ib.seibold aktiver Benutzer 16.04.2010 16:08

Eine von einer Hausverwaltung ordentlich erstellte Betriebskostenabrechnung hat i.d.R. die Teilungserklärung zur Grundlage. Darin sind per 1000stel Anteilen die Miteigentumsanteile geregelt über die meist auch die Betriebskosten verteilt werden. Anders bei den Verbrauchskosten die unmittelbar ermittelt werden, also durch z.B. Wasserzähler. Die Wohnfläche die zwischen Vermieter, Makler und Mieter "vereinbart" wurde hat damit absolut nichts zu tun. Wenn jetzt in der Abrechnung mit Grundlage Wohnflächen abgerechnet wird, stellt sich die Frage wie werden die anderen Wohnungen veranschlagt? Auch mit "zu hohen" Flächenwerten? Ist der Balkon mit einbezogen und werden Nutzflächen als Grundlage angesetzt? Mit welcher Abrechnung habe Sie zu tun? -Ist es die der Hausverwaltung oder eine vom Vermieter daraus entwickelte eigenen?
Fragen Sie doch mal bei der Hausverwaltung nach, vielleicht sind die so nett und geben Auskunft, dann wird das Bild klarer. Welche Kosten werden denn per Wohnfläche abgerechnet? Viele Fragen............

ib.seibold aktiver Benutzer 16.04.2010 16:20

dazu noch was zum Lesen: BGB $$ 556 u. 556a was steht denn im Mietvertrag?

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.