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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Folgendes:
Wir haben seit Längerem in Büro-/Geschäftshaus einen Laden gemietet.

In diesem Gebäude befindet sich auch ein Büro für Finanzdienstleitungen,
dessen Chef der Eigentümer dieses Objektes ist. Dieser hat nun seit 1 1/2 Jahren einen Azubi für Hausverwaltung, welchen er die "Verwaltung" für das Gebäude auferlegt hat.
In der Abrechnung 2005 wurde nun erstmals die Position Verwaltergebühr aufgeführt.(300 €/Jahr)
Ich weiß jedoch(zumindest bei Wohnraum)dass diese doch nicht auf die Mieter umgelegt werden kann. Wie ist das bei Gewerberäumen?
Im Mietvertr. steht auch keine Vereinbarung darüber und wenn eine drin stehen würde, wäre die gültig?

Vielen Dank im Voraus
MFG

1 Kommentar zu „Umlage der Verwaltergebühr bei Gewerberäumen?”

Berni911 Experte!

Hallöchen,

wenn im Mietvertrag die Umlage nicht vereinbart ist, dann darf sie auch nicht umgelegt werden. Wenn sie in einem Mietvertrag drin steht, ist sie zu zahlen, sie können alles mögliche in Verträgen regeln, soweit Sie nicht gegen geltendes Recht verstossen. z.B. das Abschiessen von freilaufenden Hunden auf dem Grundstück....

Grüsse <!-- s 8) --><!-- s 8) -->
P.S.: Stellen Sie ihrem Vermieter eine Rechnung für die Ausbildung seines Azubis, wenn der die Abrechnung gemacht hat, dann haben Sie zu dessen Fortbildung beigetragen. <!-- s :D --><!-- s :D -->

P.S.II:Können Sie nicht aus lauter Jucks und Dollerei mal die Suchfunktion benutzen und unter fristgerechter Nebenkostenabrechnung gucken ? Sie brauchen ganz schön lange, bis ihnen an Ihrer Abrrechnung für 2005 etwas auffällt. <!-- s :shock: --><!-- s :shock: -->


Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume können nicht nur Betriebskosten im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung, sondern grundsätzlich sämtliche anfallenden Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Die entsprechende mietvertragliche Vereinbarung muss jedoch so klar und transparent sein, dass der Mieter erkennen kann, welche weiteren Kosten er neben der Miete zu tragen hat. Nicht ausreichend ist z.B. die Verwendung von Begriffen wie &quot;Center-Manager&quot;, &quot;Raumkosten&quot;, &quot;Allgemeiner Service&quot;, da nicht erkennbar ist, welche konkreten Leistungen über diese Positionen abgerechnet werden sollen. Die entsprechende Umlagevereinbarung ist daher nach Auffassung des KG Berlin unwirksam, so dass der Mieter zur Zahlung solcher Kosten nicht verpflichtet ist (KG Berlin, Urteil v. 8.10.2001, 8 U 6267/00 GE 2002, 327).

Strittig ist, ob eine Vereinbarung über die Zahlung von &quot;Verwaltungskosten&quot; eine hinreichend klare Vereinbarung darstellt. Während das KG Berlin (a.a.O.) dies verneint, ist das OLG Hamburg der Auffassung, dass zur Definition des Begriffes &quot;Verwaltungskosten&quot; die gesetzliche Definition des § 26 II.BV herangezogen werden kann und die Umlage von &quot;Verwaltungskosten&quot; daher ausreichend deutlich ist.
Aufgrund dieser uneinheitlichen Rechtsprechung sollte auch bei Umlage von Verwaltungskosten in den Mietvertrag vorsorglich aufgenommen werden, welche konkreten Verwaltungsleistungen abgerechnet werden. [/i:ea9d2]

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