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Umweltschutz hat Vorrang vor Unkrautbekämpfung
Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an einen im Eigentum der Gemeinde stehenden Graben angrenzt, darf die angrenzende Böschung nicht eigenmächtig mit einer Teichfolie überdecken, um die Überwucherung von Unkraut auf sein Grundstück zu verhindern. Die Gemeinde wies darauf hin, dass die Böschung Lebensraum für Pflanzen und Tiere sei und das Landschaftsbild präge.
Auch das Verwaltungsgericht Lüneburg gab den ökologischen Gesichtspunkten den Vorrang vor den Interessen des Anliegers an der Erleichterung der Unkrautbekämpfung. Der Grundstückseigentümer musste die Folie beseitigen.
Urteil des VG Lüneburg
6 A 17/02
Hausbesitzer Zeitung Heft 16/2003, Seite 11