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Betriebsratsbeteiligung bei Überstunden von Leiharbeitern
Für Leiharbeiter ist nicht der Betriebsrat der Entleiherfirma, sondern der Betriebsrat des Verleiherbetriebs zuständig. Wird in dem Entleiherbetrieb länger gearbeitet, so betrifft dies den Leiharbeitnehmer unmittelbar. Daher ist in einem solchen Fall das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Verleiherbetriebs zu beachten, der der Maßnahme zustimmen muss (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz).
Urteil des BAG vom 19.06.2001
1 A BR 43/00
RdW Heft 13/2001, Seite V