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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen.
Heute habe ich auch mal eine Frage.

Sachverhalt:
Bei uns im Haus wird (endlich!) die überalterte Heizungsanlage erneuert. Außerdem wird in unserer Wohnung die defekte Badewanne durch eine Dusche ersetzt.

Die Modernisierung der Heizungsanlage (und das damit verbundene mehrstündige Abstellen der Wasserversorgung) wurde uns erst eine Woche vorher durch einen Aushang neben der Haustür mitgeteilt. Nebenbei bemerkt: wir bewohnen eine Einliegerwohnung und haben einen separaten Eingang, auch unser Keller hat einen anderen Eingang, so dass wir von diesem Aushang nichts wussten.

Dass die Wanne aus- und stattdessen eine Dusche eingebaut werden würde, war zwar abgesprochen, jedoch ohne Terminvereinbarung. Diese Arbeiten fanden also unangekündigt statt und dauern nun (weil die Wasserleitung zur Wanne undicht war und deshalb die dahinter liegende Wand feucht wurde, was bisher unbemerkt blieb) länger an als ursprünglich geplant.

Fragen:
1. Können wir - abgesehen von der Mietminderung wegen fehlender Bade- oder Duschmöglichkeit (*müffel* ) - aus der mangelhaften Vorankündigung irgendwelche Ansprüche oder Forderungen herleiten?
2. Meiner Meinung handelt es sich bei den Arbeiten im Bad um Instandhaltung, nicht um Modernisierung. Sehe ich das richtig?

3 Kommentare zu „Unangekündigte Modernisierung”

Susanne Experte!

Nicht nur das, die Kosten der Handwerker werden sich doch dadurch auch erhöhen.

Ohne korrektes Ankündigungsschreiben weißt Du also nicht, inwiefern Deine Miete nach den Modernisierungsmaßnahmen steigen wird?
Oder aber: es ist gar keine Modernisierung, sondern es handelt sich um Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Davon würde ich erst mal ausgehen, wenn nicht gerade eine Ölheizung durch eine Gasheizung oder eine Pelletheizung ersetzt wird.
Falls eine Mieterhöhung kommt, würde ich damit auf jeden Fall zum Ra gehen!

Der_Mario Experte!

Danke für die Antwort, Susanne.
Ich gehe jetzt erstmal davon aus, dass das ganze nur als Instandhaltungsmaßnahme zu sehen ist.

Wir haben der Hausverwaltung mitgeteilt, dass wir "wegen der Einschränkung unserer Lebensqualität" die Miete mindern (Warmwasser und Dusche). Außerdem hatten wir angekündigt, dass wir gemäß § 554 Abs.4 BGB Ersatz für die entstandenen Kosten fordern.
Mittlerweile sind alle Arbeiten abgeschlossen, Minderungsprotokoll und Kostenaufstellung sind in Arbeit.

Allerdings erhalte ich auch im web widersprüchliche Angaben, ob für die Berechnung der Mietminderung nur die Kaltmiete oder Kaltmiete + NK-Vorauszahlung anzusetzen ist. Wer weiß mehr?

Der_Mario Experte!

Inzwischen habe ich zu meiner letzten Frage selbst etwas gefunden:

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden. (BGH, Az. XII ZR 225/03).

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