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Unangemessene Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

Gehälter und Gewinntantiemen von Gesellschafter-Geschäftsführern können von einer GmbH nur insoweit als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, als sie angemessen sind. Gehen Vergütungen darüber hinaus, werden sie steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt.

Die Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, soweit sie 50 Prozent des Jahresgewinns vor Abzug der Steuern und der Tantieme übersteigt. Bleibt die Tantieme unter diesem Grenzwert und ist die Gesamtausstattung des Geschäftsführers noch angemessen, so muss nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht schon deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, weil die Tantieme mehr als 25 Prozent der Gesamteinkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers ausmacht.

Urteil des BFH vom 04.06.2003
I R 37/01
RdW 2004, 33

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