Dauerhaftes wohnen im Wochenendhaus unzulässig?
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER
Az.: 4 A 6435/99
Urteil vom 28.09.2000
In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Bauaufsichtliche Verfügung - Untersagung der Dauerwohnnutzung
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer – hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2000 für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 04.August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 17. November 1999 wird hinsichtlich Nr. 2 der Anordnung sowie des insoweit angedrohten Zwangsgeldes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, soweit die Anordnung zu Nummer 2 betroffen ist.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine an sie gerichtete bauaufsichtliche Verfügung der Beklagten, die Nutzung des von ihnen bewohnten Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen innerhalb einer bestimmten Frist einzustellen.
Die Kläger bewohnen das auf dem Grundstück in Neustadt am Rübenberge (Flur 10, Flurstück 22/15, Gei arkung XXdorf) errichtete Gebäude, welches sich im Eigentum der Klägerin zu 1) befindet. Dieses wurde mit Bauschein vom 18. April 1962 als Neubau eines Wochenendhauses im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes von 1960 (BBauG 1960) genehmigt. Der Baugenehmigung wurde u.a. folgende Bedingung Nr. 5 beigegeben: „Das Gebäude darf nicht als Wohngebäude (Dauerwohnung) gem. § 28, 3 Abs. 2 der B.O. gelten. Es darf nur vorübergehend und zwar höchstens für die Zeit vom 15.4. bis 15.10. jeden Jahres zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Die Bewohner müssen anderwärts einen ständigen Wohnsitz haben."
Die Kläger bewohnen das Haus das ganze Jahr über und haben mindestens seit 1969 dort auch ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz.
Der am 08. August 1991 rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplanes Nr. 209 „Weidenbruchs Kämpe" der Beklagten setzt für das von den Klägern genutzte Grundstück als Art der baulichen Nutzung „Sondergebiet - Wochenendhausgebiet gemäß § 10 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)" fest. Für einen anderen Teil des Grundstücks ist zusätzlich die Festsetzung Laden" vorgenommen. In § 3 der textlichen Festsetzungen ist als Zweckbestimmung "Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs der Wochenendhausbenutzer des Gebietes" vorgesehen. Diesen Teil des Grundstücks nutzen die Kläger zu gewerblichen Zwecken für den Betrieb einer Gärtnerei mit Gewächshaus und Verkaufsstätte. Für die Betriebsgebäude bestehen entsprechende Baugenehmigungen.
Mit Bescheid vom 04. August 1998 gab die Beklagte nach vorheriger Anhörung den Klägern gestützt auf §89 Abs. 1 NBauO auf:
„1. Die illegale Dauerwohnnutzung in dem Wochenendhaus ist von Ihnen und Ihrer Familie bis zum 31.12.2000 einzustellen.
2. Durch einen entsprechenden Nachweis ist zu belegen, dass die jetzigen Bewohner des Wochenendhauses ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Wochenendhausgebietes haben."
Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM an. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der bestehenden Baugenehmigung das von den Klägern genutzte Haus ausschließlich als Wochenendhaus und damit nicht zum Zwecke dauernden Wohnens genutzt werden dürfe. Eine Nutzungsänderung zum Zwecke des Dauerwohnens sei nicht erteilt, so dass sich diese formell wie materiell als baurechtswidrig erweise. Um die Dauerwohnnutzung insgesamt im Plangebiet unterbinden und eine Umwandlung in ein Wohngebiet verhindern zu können, sei sie nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die Untersagungsverfügung auszusprechen. Eine Duldung des vorhandenen Zustandes scheide aus, da hierdurch Berufungsfälle begründet würden.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein und machten geltend, dass eine dauernde Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zu ihrer Gärtnerei für deren Bewirtschaftung zwingend erforderlich sei. Die Dauerwohnnutzung sei deshalb genehmigungsfähig.
Nach Anhörung der Kläger änderte die Bezirksregierung Hannover den Ausgangsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 1999 dahingehend, dass sie die Frist für die Einstellung der Dauerwohnnutzung auf 15 Monate nach Bestandskraft des angefochtenen Bescheides festsetzte und das Zwangsgeld für jeden der Kläger auf 4.500,00 DM für die Einstellung der Dauerwohnnutzung und 500,00 DM für den Nachweis des Hauptwohnsitzes androhte: Im Übrigen ergänzte sie die Begründung des Ausgangsbescheides und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vorlägen, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden: Eine Legalisierung der Dauerwohnnutzung würde zu einem Umkippen des Wochenendhausgebietes in ein Wohngebiet führen. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei erfolgt, denn das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und der Einhaltung des öffentlichen Baurechtes überwiege das Interesse der Kläger an der Fortführung der bestehenden Nutzung auch dann, wenn damit für die Kläger erhebliche Nachteile verbunden seien. Der lange Zeitraum, über den die Beklagte den vorhandenen baurechtswidrigen Zustand hingenommen habe, führe weder zu einer Verwirkung ihres Rechtes hiergegen noch einzuschreiten noch bilde es eine hinreichende Grundlage für die Bildung eines Vertrauensschutzes.
Am 20. Dezember 1999 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich ergänzend zu ihrem vorprozessualen Vorbringen auf eine Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz aus dem Jahre 1957. Diese könnten sie allerdings nicht mehr auffinden. Durch die seit über 40 Jahren von der Beklagten hingenommene Dauerwohnnutzung sei der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen faktisch überholt und damit außer Kraft getreten. Die Kläger beantragen, die Verfügung der Beklagten vom 04. August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 17. November 1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Kammer hat die Entscheidung über den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und das Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Hannover Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg.
1. Die angefochtene bauaufsichtliche Anordnung der Beklagten ist hinsichtlich der Nutzungsuntersagung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0).
Die streitige Verfügung findet in § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO ihre Rechtsgrundlage. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen, Grundstücke oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Sie kann namentlich die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen (§ 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO). Hierfür reicht nach ständiger Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, grundsätzlich bereits die Feststellung aus, dass die Nutzung formell illegal ist, also ohne eine erforderliche Baugenehmigung erfolgt und damit gegen § 78 Abs. 1 NBauO verstößt (vgl. OVG Lüneburg Beschluss vom 08. Mai 1987 - 6 B 10/87 -, NVwZ 1989, 170 = BRS 47 Nr. 199). Die Notwendigkeit, vor Durchführung von genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen eine Genehmigung einzuholen (vgl. § 78 Abs. 1 NBauO) und die sich daraus ergebende Konsequenz, dass Anlagen, die gleichwohl formell baurechtswidrig errichtet sind, grundsätzlich nicht vor Erteilung der Genehmigung genutzt werden dürfen, findet ihre in nere Rechtfertigung in dein Aufgabe des formellen Baurechts, Gefahren für die Allgemeinheit durch - möglicherweise - materiell unzulässige Baumaßnahmen zu verhindern. Das Baugenehmigungsverfahren dient der Überprüfung in bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Hinsicht und damit dem Schutz der Benutzer sowie der Umgebung. Auf die präventive Kontrolle von Baumaßnahmen kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Das Vorgehen der Kläger, nämlich eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vorzunehmen und die bauliche Anlage zum Dauerwohnen zu nutzen, ohne einen Bauantrag zu stellen und die Genehmigung abzuwarten, und dadurch vollendete Tatsache zu schaffen, führt im Ergebnis dazu, dass das Baugenehmigungsverfahren und die mit ihm verbundene präventive Kontrolle unterlaufen wird.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung liegen vor, da den Klägern für die Nutzung des Gebäudes zum Dauerwohnen keine Baugenehmigung erteilt worden ist, die Aufnahme dieser Nutzung jedoch der Baugenehmigungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 NBauO in Verbindung mit § 2 Abs. 5 NBauO unterliegt. Das liegt für die Nutzungsänderung ohne weiteres auf der Hand und wird von den Klägern im Grundsatz auch nicht in Abrede gestellt; eine Genehmigungsfreiheit gemäß § 69 NBauO besteht insoweit ersichtlich nicht.
Die Dauerwohnnutzung ist nicht durch den Bauschein vom 12. April 1962 des ehemaligen Landkreises Neustadt am Rübenberge gedeckt. Das Gebäude ist danach ausdrücklich als Neubau eines Wochenendhauses im Außenbereich genehmigt worden. Eine Nutzung als Wohngebäude im Sinne einer Dauerwohnung ist durch eine zusätzliche Regelung innerhalb der Baugenehmigung ausgeschlossen worden. Sofern sich die Kläger auf dazu entgegenstehende Angaben in den Bauzeichnungen berufen, können sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. Der behördliche Wille, was Gegenstand der Nutzung sein soll, ist maßgeblich durch die eindeutige Formulierung im Text der Baugenehmigung und der Nebenbestimmung bestimmt fliese ändert damit die anders lautenden Formulierungen in den Bauzeichnungen ab.
Mit dieser bestandskräftigen Baugenehmigung ist das Bauvorhaben verbindlich als Wochenendhaus genehmigt. Die Nutzung zum Dauerwohnen ist ausgeschlossen. Zwar fehlt eine gesetzliche Definition des Begriffes Wochenendhaus, doch ergibt sich aus der Zweckbestimmung eines solchen Gebäudes eindeutig, dass es zum zeitlich begrenzten also nicht andauernden - Aufenthalt in der Freizeit, beispielsweise am Wochenende oder im Urlaub dient (BVerwGE 45, 120 [121 f.]; 87, 299 [303]). Der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Bewohner muss sich an einem anderen Ort befinden. Bei einem Wochenendhaus handelt es sich daher nicht um eine Dauerwohnstätte, mag sie auch tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet sein. Der Ausschluss des dauerhaften Wohnens bildet danach rechtlich den wesentlichen Charakter eines Wochenendhauses (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 10 BauNVO Rdnr. 17; Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch, § 10 BauNVO Rdnr. 48; Fickert / Fieseler, Baunutzungsverordnung, § 10 Rdnr. 21, 22; Knaup/Stange, Baunutzungsverordnung, § 10 Rdnr. 22). Ungeachtet der Nichtvorlage der von den Klägern behaupteten Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz aus dem Jahre 1957 könnte daraus keine Baugenehmigung für das Dauerwohnen hergeleitet werden. Eine Wohnsiedlungsgenehmigung ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung (siehe Urteil des OVG Schleswig vom 20. März 1997 -1 L 154196). Das Wohnsiedlungsgesetz regelte nicht allgemein die Zulässigkeit von baulichen Anlagen, sondern regelte nur Vorgänge des Bodenverkehrs.
Eine Wohnsiedlungsgenehmigung begründet nicht die Eigenschaft des vorhandenen Gebäudes als Wohngebäude. Sie ist erteilt worden auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBI. I S. 659) mit späterer Änderung durch das. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1246). Nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes bedurfte die Teilung eines Grundstücks, die Auflassung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles sowie jede Vereinbarung, durch die einem Anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles eingeräumt wurde, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Die Wohnsiedlungsgenehmigung nach dem genannten Gesetz ist der "Rechtsvorgänger" der im Bundesbaugesetz 1960 - mit sachlichen Änderungen - geregelten Bodenverkehrsgenehmigung, der jetzigen Teilungsgenehmigung. Ebenso wie eine Bodenverkehrsgenehmigung und eine Teilungsgenehmigung ersetzte auch die damalige Wohnsiedlungsgenehmigung nicht die erforderliche Baugenehmigung, sie konnte daher nicht die rechtliche Qualität des Gebäudes als Wohngebäude begründen. Eine irgendwie geartete Legalisierungswirkung für ein Wohngebäude kann einer Wohnsiedlungsgenehmigung somit nicht entnommen werden.
Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Verfügung ist insbesondere erforderlich, um den vorliegenden Verstoß gegen das öffentliche Baurecht zu beseitigen. Ein milderes Mittel zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände ist nicht ersichtlich:
a) Die Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig. Die formelle Illegalität allein würde allerdings die Nutzungsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen, wenn an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens keine begründeten Zweifel bestünden, dieses vielmehr offensichtlich genehmigungsfähig wäre (st. Rspr. des Nds. OVG; vgl. schon Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 B 1365/81 - n.v.). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.
Gegen die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Umnutzung des klägerischen Wochenendhauses zu Dauerwohnzwecken spricht ihre Unvereinbarkeit mit den Festsetzungen des zwischenzeitlich rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplan Nr. 209 „Weidenbruchs Kämpe". Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für den Grundstücksbereich, auf dem sich das von den Klägern zum Dauerwohnen genutzte Haus befindet, Sondergebiet nach § 10 Abs. 1 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Wochenendhausgebiet" fest. Zulässig sind nach § 10 Abs. 3 BauNVO nur Wochenendhäuser. Eine Nutzung der Grundstücke zum dauerhaften Wohnen ist daher, wie bereits festgestellt, schon begrifflich grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Bebauungsplan ist nicht wegen der langen Hinnahme von Dauerwohnnutzungen durch die Beklagte außer Kraft getreten. Es ist zwar zutreffend, dass auf unabsehbare Zeit nicht realisierbare Festsetzungen in einem Bebauungsplan unmittelbar zu deren Nichtigkeit führen können (Söfker in: Emst2inkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 1 Rdnr. 217). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse auf die sich die Festsetzung bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, in der die Festsetzung keinen sinnvollen Beitrag mehr zur städtebaulichen Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mehr leisten kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999- 4 BN 48/99 -).
Eine solche Situation liegt hingegen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 209 "Weidenbruchs Kämpe" offensichtlich nicht vor. Selbst unter der Annahme, dass in den bestehenden Wochenendhäusern zu 1/3 Dauerwohnnutzung vorliegt, kann von einer überwiegenden Dauerwohnnutzung, die zu einer Änderung des Charakters des Plangebietes als Wohngebiet führen könnte, keineswegs ausgegangen werden. Hierzu bedürfte es einer tatsächlichen Situation, die der Festsetzung "Wochenendhausgebiet" des Bebauungsplanes in einer solch erheblichen Art und Weise widerspricht, dass sich die Festsetzung als offenkundig falsches Etikett" für das Plangebiet erweist (OVG Rheinland-Pfalz, BRS 44, Nr. 46).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt prägt die Nutzung der betroffenen Gebiete zu Freizeit- und Erholungszwecken objektiv weit überwiegend den hier überplanten Bereich. Die Festsetzung dieses Bereiches als Wochenendhausgebiet hat sich durch die tatsächliche Entwicklung nicht als überholt erwiesen. Die im Bebauungsplan Nr. 209 niedergelegten Planungsziele sind von der Beklagten ohne Weiteres zu realisieren, insbesondere dann, wenn die Beklagte die unzulässige Dauerwohnnutzung künftig schrittweise unterbindet. Das bauaufsichtliche Einschreiten gegen sämtliche Dauerwohnnutzungen im dem Bereich Wasserkampweg zeigt, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes durchaus zu verwirklichen ist.
Im Übrigen würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens bei einer angenommenen Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB richten. Angesichts der in der näheren Umgebung, die hier durch den Bereich beidseits des Wasserkampweges umschrieben werden könnte, tatsächlich vorhandenen Wochenendhausnutzung würde sich die Dauerwohnnutzung nicht einfügen.
b) Eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB kommt nicht offensichtlich in Betracht. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB kann in Ermangelung einer entsprechenden Ermächtigung im Bebauungsplan ohnehin nicht zugelassen werden.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Zulassung einer Dauerwohnnutzung kommt hier nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Selbst wenn hier eine Befreiung überhaupt ansatzweise in Betracht kommen sollte - die Kläger führen hier den nahe gelegenen Gartenbaubetrieb an, bedürfte es der Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren.
c) Die Nutzungsuntersagung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tatsache, dass die Beklagte ihre Nutzungsuntersagung zunächst nur an einen räumlich ausgewählten kleineren Kreis von dauerhaft im Wochenendhausgebiet wohnender Personen - darunter die Kläger - gerichtet hat und gegen andere Dauerwohnnutzungen im Bereich des Nordufers des Steinhuder Meeres und des Bebauungsplanes Nr. 209 zur Zeit nicht vorgeht, führt nicht zu einem Ermessensfehler.
Dem Gleichheitssatz kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung regelmäßig eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Er verpflichtet die Behörde zu einem nach Zeitpunkt sowie Art und Weise gleichmäßigen Vorgehen bei der Beseitigung rechtswidriger Zustände (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz /Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, § 89 Rdnr. 47). Häufen sich, wie dies hier der Fall ist, in einem bestimmten Gebiet solche Zustände, so ist die Behörde zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes dennoch nicht gehalten, gegen alle Verantwortlichen gleichzeitig vorzugehen. Sie kann sich zunächst auf Musterfälle beschränken oder im Rahmen eines Konzeptes zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände schrittweise vorgehen, sofern sie dies glaubhaft bekundet und dann tatsächlich auch nach diesem Konzept durchführt (OVG Lüneburg BRS 55, Nr. 200; BRS 56 Nr. 205; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz /Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, § 89 Rdnr. 4
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Die Beklagte hat erklärt und dargelegt, schrittweise gegen das rechtswidrige Dauerwohnen vorgehen zu wollen. Sie begreift die gegen die Kläger und andere eingeleiteten bauordnungsrechtlichen Verfahren als diesem Vorgehen dienende Musterverfahren". Sie hat insbesondere die übrigen bekannten Fälle der Dauerwohnnutzung in dem abtrennbaren Bereich des Bebauungsplanes entlang des Wasserkampweges aufgegriffen und mit Nutzungsuntersagungen belegt. Von den eingeleiteten Verfahren sind bis auf das vorliegende und ein Parallelverfahren alle bestandskräftig abgeschlossen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine begründeten Zweifel an dem Willen der Beklagten erkennbar, der Festsetzung des Bebauungsplanes zum Durchbruch zu verhelfen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nach willkürlichen Aspekten als Adressaten der Verfügung herausgesucht worden sind, bestehen nicht. Das Gebiet um denn Wasserkampweg ist ein abgeschlossenes und abtrennbares Gebiet. Dass andere Bereiche, in denen ähnlich gelagerte Fälle vorliegen, geeigneter wären, also die Beklagte aus nicht sachgerechten Gründen den hier betroffenen Bereich ausgewählt hätte, ist nicht ersichtlich.
d) Der lange Zeitraum, in dem die bestehende Dauerwohnnutzung durch die Kläger von der Beklagten hingenommen worden ist, führt nicht dazu, dass sie dadurch ihr Recht auf Einschreiten gegen die Kläger verwirkt hätte oder aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht einschreiten durfte. Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde die rechtswidrig gen Zustände lange kennt und untätig bleibt, steht dies ihrem Recht zum Einschreiten nicht entgegen. (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, § 89 Rdnr. 50 m.w.N.). Bauaufsichtliche Befugnisse können nicht verwirken. Eine ausdrückliche Duldung des Dauerwohnens hat sie zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen. Anknüpfungspunkte, aus denen die Kläger zu ihren Gunsten einen Vertrauenstatbestand herleiten können, sind nicht ersichtlich. Das bloße Schweigen der Behörde ist nicht geeignet, Vertrauen auszulösen. Vielmehr hat die Beklagte ihren willen, das Dauerwohnen auszuschließen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Festsetzung Wochenendhausgebiet ausdrücklich dokumentiert. Vertrauensbegründende Umstände, aus denen das Gegenteil herzuleiten wäre, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Kläger selber den rechtswidrigen Zustand durch die Aufnahme einer von der ausdrücklichen Regelung in der Baugenehmigung abweichenden Nutzung des Gebäudes herbeigeführt haben und schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen begründen konnten.
Den Kläger wurde letztlich auch eine großzügig bemessene Übergangsfrist eingeräumt, die es ihnen ermöglicht, eine - wenn auch nicht rechtlich schützenswerten - aber subjektiv empfundene Erwartungshaltung im Hinblick auf ein Nichteinschreiten zu korrigieren.
e) Die Nutzungsuntersagung erweist sich ihrem Inhalt nach auch vor dem Hintergrund der langjährigen Nutzung und bezogen auf ihre Auswirkungen auf die Kläger als verhältnismäßig. Insbesondere stehen diese Auswirkungen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg, denn im Rahmen der Beseitigung baurechtswidriger Zustände sind grundsätzlich auch Maßnahmen mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zulässig (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung; § 89 Rdnr. 39 ). Die Auswirkungen der Untersagung einer Dauerwohnnutzung halten sich hier für die Kläger in einem vertretbaren Rahmen. Ihnen wird nicht die vollständige Aufgabe des Hauses abverlangt, sie können dies vielmehr weiterhin im genehmigten Umfang als Wochenendhaus nutzen. Die Bemessung der Frist zur Befolgung der Anordnung mit 15 Monaten nach deren Bestandskraft gibt den Klägern einen hinreichend langen Zeitraum zur Beendigung der dauerhaften Wohnnutzung und den damit verbundenen Maßnahmen, also der Suche nach einem neuen Lebensmittelpunkt und dem Bezug einer neuen Dauerwohnung.
Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in § 89 Abs. 4 NBauO iVm §§ 65, 67 und 70 NGefAG. Sie begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken.
2. Die angefochtene bauaufsichtliche Anordnung der Beklagten ist aber hinsichtlich der unter Nr. 2 bestimmten Verpflichtung der Kläger zur Beibringung eines Nachweises über die Begründung eines Hauptwohnsitzes außerhalb des Wochenendhausgebietes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Diese Regelung erweist sich als ermessensfehlerhaft und ist daher entsprechend § 114 VwGO aufzuheben.
In dem als maßgeblich heranzuziehenden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 17. November 1999 fehlen sämtliche Ermessenserwägungen. Es ist nicht ersichtlich, von welchen Gründen sich die Behörde bei der Anordnung dieser Maßnahme hat leiten lassen. Es mag ja sein, dass sie sich eine bessere Kontrolle der unter 1. angeordneten Nutzungsuntersagung erhofft. Aus welchen Gründen sie diesem formalen Akt der Anmeldung mit einem Hauptwohnsitz meint, entnehmen zu können, einen Verstoß gegen das öffentliche Baurecht zu beseitigen, ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat darüber hinaus durch diese Verpflichtung eine Rechtsfolge gewählt, die von der Ermächtigung in § 89 Abs. 1 NBauO nicht mehr gedeckt wird. Der § 89 Abs. 1 NBauO begründet die umfassende Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörde zu Maßnahmen, die der Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände dienen. Maßstab für die jeweils zu ergreifende Maßnahme ist daher die Art des jeweiligen Verstoßes gegen das öffentliche Baurecht. Neben den in § 89 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NBauO genannten typischen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde sind dabei auch sonstige zur Beseitigung der baurechtswidrigen Zustände erforderliche Maßnahmen möglich (Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, § 89 Rdnr. 19, 29). Der zu beseitigende Verstoß gegen das Baurecht liegt im Fall der Kläger in der Nutzung des Wochenendhauses zu Dauerwohnzwecken. Diesem Verlangen sind die Kläger nachgekommen, wenn sie die Dauerwohnnutzung einstellen. Dieses zu überwachen ist, ist die Aufgabe der Beklagten. Ob und inwieweit die Kläger ihren melderechtlichen Pflichten nachkommen, ist keine Frage des Baurechts. Die Verpflichtung zum Nachweis eines Hauptwohnsitzes außerhalb des Wochenendhausgebietes ist keine baurechtliche Frage. Die Nutzung eines Wochenendhauses als Dauerwohnung stellt einen tatsächlichen Vorgang dar. Die Existenz einer anderen Wohnung als Hauptwohnsitz mag zwar ein Indiz dafür sein, dass diese Wohnung tatsächlich überwiegend und als Lebensmittelpunkt genutzt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Nds. Meldegesetz) wird. Mit Sicherheit festgestellt werden kann dies hingegen nur durch tatsächliche Überprüfungen. Auch mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes durch die Kläger in einer anderen Wohnung könnten diese das Wochenendhaus noch zu Dauerwohnzwecken nutzen. Zutreffend wird daher in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Meldevorschriften der Länder bei der Durchsetzung des Verbotes der Dauerwohnnutzung von Wochenendhäusem durch die Bauaufsichtsbehörden nicht weiterhelfen, sondern hierzu andere Maßnahmen zu ergreifen sind (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, § 10 Rdnr. 23).
Die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung insoweit erfasst auch die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung.
3. Die Aufteilung der Verfahrenskosten erfolgt nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich an dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Im Übrigen beruht sie auf §§ 159 Satz 2, 162 Abs. 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.