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Unangemessenes Verwalterhonorar
Das Oberlandesgericht Oldenburg geht davon aus, dass das übliche Hausverwalterhonorar ca. 3 bis 4 Prozent der Nettokaltmiete oder umgelegt 20 bis 21 EUR pro Wohneinheit beträgt. Die Vereinbarung einer Verwaltervergütung, die die üblichen Sätze um mehr als 140 Prozent übersteigt, ist sittenwidrig und damit nichtig.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 17.07.2002
5 U 77/02
ZMR 2002, 782