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Unbestimmte Betriebskostenvereinbarung
Nebenkosten können nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn und soweit dies im Mietvertrag klar und eindeutig geregelt ist. Die in einem Gewerbemietvertrag enthaltene Klausel „Sämtliche anfallende Nebenkosten/Betriebskosten gehen anteilig zu Lasten des Mieters. Hierfür leistet der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von EUR...“ genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Folge: Die Vereinbarung berechtigt nicht zur Abwälzung der Betriebskosten auf den Mieter.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.09.2002
10 U 170/01
Hausbesitzer Zeitung Heft 7/2003, Seite 10