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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Unerwünschte Werbung

Viele ärgern sich, weil ihre Briefkästen mit Werbematerial vollgestopft werden. Der Mieter darf einen Aufkleber oder ein Schild mit dem Hinweis anbringen: „Keine Werbung einwerfen“ (AG München, WM 89, 231). Wird dieses Verbot nicht beachtet, kann der Mieter das werbende Unternehmen auf Unterlassung verklagen (BGH, NJW 89, 902; OLG Karlsruhe, NJW-RR 90, 244).

Unter den Gerichten ist umstritten, ob ein Reklameverbotssschild am Briefkasten auch vor Postwurfsendungen schützt (durch die Post beförderte, anschriftslose Werbesendungen). Einige Gerichte meinen, die Post müsse das Verbot nicht beachten (OLG Bremen, NJW 90, 2140; VGH Mannheim, NJW 90, 2145), andere sind der Auffassung, die Post dürfe derartige Sendungen nicht zustellen (KG Berlin, NJW 90, 2142; VG Stuttgart, NJW 89, 1050).

Gegen persönlich adressierte Werbesendungen hilft der Hinweis auf ein Werbeverbot am Briefkasten allerdings nicht.

Quelle: DMB
Stichwörter: werbung + unerwünschte

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