Susanne
Stellt sich erstens die Frage, warum vorher keine BK gemacht wurde?
Vielleicht ist ja im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart und es muss gar keine BK gemacht werden?
Bitte mal im Mietvertrag nachschauen, was zu den BK vereinbart wurde.
schwirri
Hallo Susanne,
der alte Vermieter/ET hat keine BK gemacht, weil er schlampig war. Das Haus ist dann auch zwangsversteigert worden. Daß es keine BK´s gab, war gut für uns denke ich, denn die damalige Nebenkostenvorauszahlung war recht gering. Störte mich also nicht weiter.
Im MV steht, daß die BK jährlich zu erstellen ist. Außerdem steht drin, daß zum Mietumfang auch die Garage gehört, hierfür ist in der Miete auch ein extra Betrag drin.
Schwirri
Susanne
Ja, schon klar, aber:
I.d.R. gibt es bei Formularmietverträgen 3 Möglichkeiten, die BK zu vereinbaren:
1. die einzelnen Positionen (Grundsteuer, Abwasser, Frischwasser etc.) werden einzeln aufgezählt.
2. es wird auf § 27 der II. Berechnungsverordnung hingewiesen.
3. es wird auf die Betriebskostenverordnung hingewiesen (nur in neuen Verträgen)
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
bei der Garagenmiete, die anteilig umgelegt werden soll, handelt es sich nicht um Betriebskosten i.S.d. BetriebskostenVO, sie kann daher grundsätzlich nicht umgelegt werden, es sei denn, sie wurde im Mietvertrag bei den Betriebskosten als "sonstige Kosten" explizit deklariert.
Wurde eine Gargenmiete nicht vereinbart, so kann die Garagenmiete auch nicht ohne Ihre Zustimmung als "zusätzliche" Miete verlangt werden. Dies stellte eine einseitige Vertragsänderung dar, die nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Susanne
Hallo,
bei der Garagenmiete, die anteilig umgelegt werden soll, handelt es sich nicht um Betriebskosten i.S.d. BetriebskostenVO, sie kann daher grundsätzlich nicht umgelegt werden, es sei denn, sie wurde im Mietvertrag bei den Betriebskosten als "sonstige Kosten" explizit deklariert.
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Ja, das ist schon klar, zur ursprünglichen Frage nochmal die Fragestellung lesen. Es wurden die Zufahrtkosten (die dem Eigentümer anfallen) als BK auf die Mieter umgelegt. M.E. kann der Eigentümer diese nicht auf den Mieter abwälzen.
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo Susanne,
auch die Zufahrtskosten (diese hatte ich auch gemeint) sind nur umlegbar, wenn sie als "sonstige Betriebkosten" ausdrücklich in den Mietvertrag mit aufgenommen wurden. Ansonsten sind sich nicht umlegbar. Ein Verweis auf die 2. BerechnungsVO oder die BetriebskostenVO hilft dem Vermieter auch nicht weiter, da die Zufahrtkosten keine Betriebskosten in diesem Sinn sind.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern