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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

wir haben heute unsere Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 erhalten und sollen 500,- EUR nachzahlen. Nachdem ich die Abrechnung mit Älteren verglichen habe ist mir aufgefallen, dass alle Positionen fast gleich geblieben sind. Nur der Anteil an der Gebäudeversicherung hat sich um den Faktor 10 (!!!) erhöht (Die letzten Jahre ca. 50,- EUR, jetzt 500,- EUR).

Nach Rücksprache mit dem Vermieter habe ich folgende Auskunft bekommen:

Er hat die alte Versicherung zum 31.12.2002 gekündigt und anschließend (ab dem 01.01.2003) eine neue gewählt (wohl aus Kostengründen). Nun hat anscheinend die alte Versicherung irgendwelche Nachforderungen weil etwas nicht in Ordnung sei und deshalb sollen wir den einmalig hohen Betrag zahlen. Präziser konnte (ich glaube eher wollte) sich unser Vermieter nicht äußern.

Meine Frage:

Hat jemand einen Rat, wie wir uns jetzt am Besten verhalten (wir wollen natürlich nicht zahlen)???

Was ist, wenn unser Vermieter die Schuld an der hohen Zahlung trägt (z. B. weil er Kündigungsfristen nicht eingehalten hat) ????

Würde mich über eine Antwort freuen.

Danke,

Florian
Stichwörter: forderung + nkabr + ungerechtfertigte

1 Kommentar zu „Ungerechtfertigte Forderung in Nkabr.”

Gast Experte!

Naja, ein Vermieter muss nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit verfahren. Alle Posten mit hohen Abweichungen zum Vorjahr sind auch Erläuterungsbedürftig. Dein Vermieter müsste Dir detailliert Auskunft geben, da es ja auch um eine recht große Summe geht. Vielleicht kann er Dir ja auch alternative Angebote von anderen Versicherungsgesellschaften vorlegen, als Nachweis für sein wirtschaftliches Handeln.

Wenn es sich um eine Nachforderung der Versicherung handelt, also aus dem Vorjahr stammt, so ist sie nicht periodengerecht abgerechnet. Alle Posten, die außerhalb des Abrechnungszeitraums entstanden sind, sind nicht umlagefähig. Wenn es also aus dem Jahr 2002 stammt, muss der Vermieter separat abrechnen. Hier kommt dann aber vermutlich die Verjährung aus §556 BGB zur Geltung.

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