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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Satellitenschüssel

Es gibt schon unzählige Gerichtsurteile zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter eine Anlage für den Satellitenempfang (Parabolantenne) installieren darf. Wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung hat hierzu auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen Stellung genommen:


Für das Recht des Mieters spricht das nach Artikel 5 Grundgesetz verbürgte Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Dem steht das Grundrecht des Vermieters an seinem Eigentum aus Artikel 14 Grundgesetz entgegen. Dieses Recht schützt den Vermieter davor, dass sein Haus durch eine oder mehrere Parabolantennen verschandelt wird.

Die Gerichte führen an, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern nachvollziehbar, dass der Vermieter möglichst keine derartigen Antennen an der Hausfassade oder auf dem Dach haben möchte. Darin sei eine „optische Beeinträchtigung“ des Gebäudes zu sehen. Im Streitfall muss das Gericht also abwägen, welchem der beiden Grundrechte Vorrang einzuräumen ist. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer Schüssel verlangen kann. Wesentliche Kriterien dabei: Ist bereits ein Kabelanschluss im Haus vorhanden, kann der Mieter besondere Interessen geltend machen?
Stichwörter: satellitenschüssel

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