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Verdienst- und Entlohnung - Entlohnung
29.3.2001 6 AZR 631/99 Waldarbeiter - Stücklohnvergütung für Holzerntearbeiten 1. Nach § 10 Abs. 2 MTW sind Arbeiten, für die Zeitvorgaben oder sonstige Vorgaben für Stücklöhne ermittelt oder vereinbart werden können, grundsätzlich im Stücklohn auszuführen. Dies gilt auch für Holzerntearbeiten nach dem EST. Für die Geltung des EST kommt es weder darauf an, daß der Waldarbeiter der Arbeit im Stücklohn zugestimmt hat, noch, daß alle sonstigen Bedingungen der Arbeit im Stücklohn gegeben sind (zB die Rotte über die für die jeweiligen Holzerntearbeiten erforderlichen und geeigneten Motorsägen verfügt). 2. Die Anrufung der EST-Kommission nach § 8 Abs. 2 EST durch den Forstbetrieb (§ 3 Abs. 2 EST-Kommissions-Tarifvertrag) ist nur erforderlich, wenn zwischen dem beauftragten Waldarbeiter und dem Revierleiter hinsichtlich der Feststellung einzelner im EST festgelegter Hiebsmerkmale keine einheitliche Auffassung zustande kommt. Die Anrufung kommt nicht in Betracht, wenn der beauftragte Waldarbeiter die Unterzeichnung des EST-Hauptbelegs, in dem die einzelnen Hiebsmerkmale vermerkt sind, wegen Uneinigkeit über andere Arbeitsbedingungen verweigert, zwischen ihm und dem Revierleiter jedoch Einigkeit über die Hiebsmerkmale besteht und dies in einer von beiden unterzeichneten Urkunde bestätigt wird. 3. Die EST-Kommission hat nicht darüber zu entscheiden, ob Holzerntearbeiten im Stücklohn oder im Zeitlohn auszuführen sind. Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden vom 26. Januar 1982 (MTW) § 10 Abs. 1, Abs. 2, § 35 Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST) vom 3. Mai 1979 § 2, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 2, § 12, Anlagen 3 und 5 TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter
Aktenzeichen: 6AZR631/99 Paragraphen: TVG§1 Datum: 2001-03-29