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Unmöglichkeit der werkvertraglichen Leistung

(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.02.2003 19 U 152/02)

Das Oberlandesgericht in Köln hat entschieden, dass ein Werkvertrag gelöst werden kann, wenn die vereinbarte Leistung unmöglich ist. Wenn also die vom Werkunternehmer erstellten Baugenehmigungsunterlagen von der zwischen den Parteien vereinbarten Ausführung des Gewerks deswegen erheblich abweichen, weil das Bauvorhaben so wie beabsichtigt nach öffentlichrechtlichen

Bauvorschriften nicht genehmigungsfähig ist, dann kann sich der Besteller von dem Werkvertrag lösen. Dieses Recht ergibt sich jedenfalls für die Fälle, in denen der Auftragnehmer die gesamten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu erbringenden Architektenleistungen (einschließlich Genehmigungsplanung) übernommen hat.

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