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Kirchensteuer kürzt immer die Leistung
Auch wenn ein Arbeitsloser bereits seit Jahren keiner Kirche mehr angehört, hat er keinen Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld; das heißt auch sein Arbeitslosengeld wird so berechnet, als hätte er Kirchensteuer gezahlt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2003 – 1 AL 174/02 "