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Zur rechtlichen Bedeutung der Abnahme einer Handwerkerleistung
Unter der "Abnahme" versteht man die Entgegennahme eines Werkes verbunden mit dessen (zumindest stillschweigender) Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß.
Das kann auch durch das Erteilen einer Fertigstellungsbescheinigung geschehen. Mit der Abnahme des Werkes wird die Vergütung nach dem Werkvertrag fällig. Ferner beginnt die Verjährung der Sachmängelansprüche zu laufen.
In der Praxis wird zum Nachweis der Abnahme (insbesondere bei Bauleistungen) häufig ein Abnahmeprotokoll erstellt. Den Inhalt des Protokolls sollten Sie als Besteller sorgfältig überprüfen. Etwaige Beanstandungen müssen Sie im Protokoll konkret bezeichnen. Gleichwohl sollten Sie bei größeren Mängeln, die nicht nur isolierte Teile des Werks betreffen, die Abnahme insgesamt verweigert und verlangen, dass die Gründe dafür ins Protokoll aufgenommen werden.
Der Unternehmer hat einen Anspruch auf die Abnahme des Werkes, sofern das Werk mangelfrei erstellt wurde. Andernfalls dürfen Sie als Besteller die Abnahme verweigern; damit wird auch die im Werkvertrag vereinbarte Vergütung noch nicht fällig. In diesem Fall muss dann der Unternehmer gegebenenfalls die Mangelfreiheit beweisen.
Nehmen Sie als Besteller eine mangelhafte Werkleistung in Kenntnis des Sachmangels ab, verlieren Sie insoweit Ihre Sachmängelansprüche, als Sie sich diese Rechte nicht ausdrücklich vorbehalten haben. Sie sollten in diesem Fall auf der Anfertigung eines Abnahmeprotokolls bestehen, in dem im Einzelnen vermerkt wird, inwieweit die Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht.