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Untermietzuschlag und Wartefrist
Wenn der Vermieter vom Mieter einen Untermietzuschlag verlangt, entspricht das einer Mieterhöhung gemäß § 2 MHG und begründet die einjährige Wartefrist bis zur nächsten Mieterhöhung. (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Az. 9 C 523/95, aus: MM 2/97, S. 40)