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Nach Beendigung eines Mietverhältnisses muss der Mieter alle Schlüssel zurückgeben. Fehlt ein Schlüssel, so ist der Vermieter zur Auswechslung des Schlosses der Wohnungseingangstür berechtigt, wenn der Mieter erklärt, dass er keine weiteren Schlüssel mehr habe.



"Dies sollte er aber in einer bestimmten Zeitspanne auch tun", sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse und macht auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufmerksam.

Ein Mieter hatte die Wohnung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geräumt und per Post die Wohnungsschlüssel an den Vermieter geschickt. Nach Reklamation des Vermieters erklärte der Mieter am 11. Juli schriftlich, dass er keine weiteren Schlüssel habe und die Sache damit für ihn erledigt sei.

Der Vermieter war jedoch der Ansicht, dass damit die Rückgabepflicht nicht erfüllt ist und wollte vom Mieter eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung. Der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung setzt nach Paragraf 546a BGB jedoch eine Vorenthaltung der Mietsache voraus.

Diese bestand nach Ansicht der Richter nicht. Der Vermieter war aufgrund der Mietererklärung zur sofortigen Auswechslung des Schlosses auf Kosten des Mieters berechtigt. Dafür sei ihm maximal eine Zeit von etwa zwei Wochen zuzubilligen. Ihm wäre also die Wohnung Ende Juli wieder zur Verfügung gestanden.

Darüber hinaus bestehen keinerlei Ansprüche an den Mieter (Az. 4 U 58/01). Grundsätzlich besteht bei Schlüsselübergaben eine Beweislast. "Gibt es Unstimmigkeiten über die Vollständigkeit, muss der Vermieter die Zahl der ausgehändigten Schlüssel belegen können und der Mieter muss beweisen, dass er alle wieder abgegeben hat", betont Susanne Dehm.

0 Kommentare zu „Unvollständige Schlüsselrückgabe”

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