Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wohnungsmangel: Kenntnis des Verwalters unbeachtlich

Der Verkäufer einer Immobilie haftet dem Erwerber selbstverständlich für arglistig verschwiegene Mängel. Hierbei ist jedoch allein sein eigenes Wissen maßgeblich. Das Wissen anderer (z. B. Hausverwalter) muss er sich in der Regel nicht zurechnen lassen.

Im konkreten Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde die Undichtigkeit der Dachterrasse bemängelt. Der entsprechende Bescheid ging jedoch nur an den Verwalter des Anwesens, der den betroffenen Wohnungseigentümer vor Abschluss des Kaufvertrags nicht informiert hatte. Der Verkäufer hatte somit nicht für den Mangel der Wohnung einzustehen.

Urteil des BGH vom 27.09.2002
V ZR 320/01

0 Kommentare zu „Wohnungsmangel: Kenntnis des Verwalters unbeachtlich”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.