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Keine unzulässige bauliche Veränderung durch größere Fenster
Ist im Bauplan einer Eigentumswohnanlage eine bestimmte Fenstergröße vorgeschrieben und wurden von einem Eigentümer größere Fenster (statt zulässiger Breite von 100 cm 195 cm) eingebaut, steht den anderen Eigentümern gleichwohl kein Beseitigungsanspruch zu, wenn die Möglichkeit, das Nachbargrundstück einzusehen, nicht erhöht und auch Brandschutz- oder optische Gesichtspunkte nicht zu Nachteilen für die Nachbarn führen. Dies gilt erst recht, wenn der Erwerber des Sondereigentums die bauliche Veränderung nicht zu vertreten hat, weil sie noch vom Verkäufer durchgeführt wurde.
Urteil des BayObLG vom 20.03.2002
2 ZBR 178/01
RdW 2002, 753