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Unzulässige Ablehnung eines Nachmieters mit Kind

Ein Vermieter erklärte sich damit einverstanden, einen befristeten Mietvertrag vorzeitig aufzulösen, wenn der Mieter einen „geeigneten Nachmieter“ benennt. Der Vermieter lehnte jedoch den ersten Mietinteressenten ab, da es sich um ein Ehepaar mit einem Kind handelte. Infolge der Ablehnung konnte die Wohnung erst drei Monate später vermietet werden. Vermieter und Mieter stritten darüber, wer in der Zeit dazwischen für den Mietausfall einzustehen hatte.

Der Bundesgerichtshof wies die Zahlungsklage des Vermieters ab. Er hätte den Nachmieter nicht ablehnen dürfen. Allein die Tatsache, dass der vom Vormieter benannte Nachmieter mit einem Kind - egal welchen Alters – in die Wohnung einziehen will, stellt keinen sachlichen Ablehnungsgrund dar. Dies wurde u. a. damit begründet, dass einem Paar, das während der Mietzeit Familienzuwachs bekommt, auch nicht gekündigt werden dürfte. Im Übrigen stehe - so die Karlsruher Richter - in keiner Weise fest, dass von einer Familie mit einem kleinen Kind eine höhere Lärmbelästigung ausgehe als von einem kinderlosen Mieter. Der Vermieter hätte daher den benannten Mietinteressenten nicht ablehnen dürfen.

Urteil des BGH vom 22.01.2003
VIII 244/2002
RdW 2003, 378
Stichwörter: unzulässige + ablehnung + kind + nachmieters

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