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Unzutreffende Bezeichnung als Sozialwohnung
Solange beantragte öffentliche Fördermittel für Wohnraum nicht endgültig genehmigt sind, sollte der Vermieter beim Abschluss von Mietverträgen vorsichtig sein. Legt er die Miete nämlich nach den Förderungsvorschriften fest und bezeichnet er die Wohnung ausdrücklich als Sozialwohnung, bleibt er hieran auch dann gebunden, wenn der Förderantrag nachträglich abgelehnt wird. Eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht.
Urteil des BGH vom 21.01.2004
VIII ZR 115/03
RdW 2004, 667