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Verbindung von Räumungs- und Zahlungsklage

Ansprüche aus einem Mietverhältnis können grundsätzlich erst dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie auch fällig sind. Einen für die Praxis außerordentlich wichtigen Ausnahmefall hat nun der Bundesgerichtshof zugelassen.

Wurde eine Wohnung gekündigt, weil der Mieter seit Monaten keine Miete mehr gezahlt hat, und erhebt der Vermieter Räumungsklage, kann er gleichzeitig nicht nur den Mietrückstand, sondern auch die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Mietsache im Klageweg geltend machen. Dies erspart den Parteien einen weiteren Prozess nach dem Auszug des Mieters.

Beschluss des BGH vom 20.11.2002
VIII ZB 66/02
MDR 2003, 452
Stichwörter: verbindung + zahlungsklage + räumungs

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