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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Es ist entschieden. Urteile sind gesprochen und nicht mehr angreifbar. Und Sie selbst möchten auch in geordnete Verhältnisse umziehen. Was Sie vielleicht noch brauchen, ist ein bisschen Zeit. <br />
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Eile mit Weile <br />
Der Richter kann Ihnen eine angemessene Räumungsfrist geben, wenn Sie vor Schluss der letzten Verhandlung einen speziellen Antrag stellen. Sie gewinnen dann nach Zustellung des Urteils noch etwa zwei bis drei Monate, um auszuziehen.<br />
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Vorsicht: Kommen Sie besser nicht auf die Idee, als ungeliebter Mieter die Mietzahlungen während der Räumungsfrist einzustellen. Sie müssen weiterzahlen. Das Gericht kann Sie sogar dazu verurteilen, anstelle der bisherigen (vielleicht geringeren) Miete die ortsübliche (womöglich höhere) Vergleichsmiete zu zahlen. <br />
Wohnungssuche unter Druck <br />
Hat sich alles gegen Sie verschworen? Intensiv gesucht und trotzdem keine neue Bleibe zu finden? Keine Angst, Sie stehen noch immer nicht auf der Straße, wenn Sie spätestens zwei Wochen vor Ablauf eine Verlängerung der Räumungsfrist beantragen. Ins Unendliche können Sie allerdings den Aufschub nicht ausweiten. Die Räumungsfrist kann höchstens bis auf ein Jahr ausgedehnt werden, nachdem das Räumungsurteil rechtskräftig wurde.<br />
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Vorsicht: Ziehen Sie innerhalb der Räumungsfrist trotz ausreichenden Ersatzwohnraumes nicht aus, stehen dem Vermieter weitere Schadenersatzansprüche zu. Denn schließlich versperren Sie ihm die Möglichkeit, weiter zu vermieten. <br />
Das letzte Mittel <br />
Überspannen Sie den Bogen nicht! Ziehen Sie trotz verstrichener Räumungspflicht nicht aus, ist der Vermieter berechtigt, einen Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung durchführen zu lassen. Für jedes zu räumende Zimmer wird der Gerichtsvollzieher einen Kostenvorschuss von bis zu 500 Euro von Ihrem Vermieter verlangen. Ihr Vermieter muss diesen Betrag verauslagen. <br />
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Vorsicht: Freuen Sie sich nicht zu früh! Sie sind verpflichtet, diese Auslagen nach Abschluss der Zwangsräumung zu ersetzen. <br />
Vollstreckungsschutz <br />
Ausnahmsweise können Sie bei schwierigem sozialem Hintergrund eine bevorstehende Zwangsräumung mit einem Antrag auf Vollstreckungsschutz abwenden. Dieser muss zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden. <br />
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Zu schützen sind zum Beispiel <br />
alte oder kranke Menschen <br />
selbstmordgefährdete Personen. <br />
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Großzügig sind Gerichte mit dieser Schutzmaßnahme nicht. Denn schließlich soll der Vermieter nach erfolgreichem Räumungsrechtsstreit seine Wohnung endlich zurückbekommen.<br />
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0 Kommentare zu „Räumungs- u Vollstreckungsschutz”

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