Rano
Die Diskussion hatten wir vor kurzem ...
Es ist zwar sehr 'unschön' vom VM mit solch einem Lockangebot[/i:1a3f1] Mieter zu ködern. Aber -zumindest im ersten Miet-/Abrechnungsjahr- ist ihm da nicht beizukommen.
Ab der zweiten Abrechnungsperiode ist er allerdings gehalten, die Vorauszahlungen möglichst realistisch zu bemessen.
Gruß
Ralph
yello
Vielen Dank, Ralph. Es handelt sich hier schon um die zweite Abrechnung.
Die erste erschien mir schon überhöht, aber da sie sich nur über 3 Monate erstreckte, bezahlte ich sie, ohne sie genauer zu prüfen, weil ich nicht sicher war, vielleicht nicht doch zu verschwenderisch mit Heizung und Warmwasser umgegangen zu sein.
Auf die Idee, die festen Betriebskosten zu addieren und dann festzustellen, dass sie allein schon 150 €/Jahr an Nachzahlung bedeuten, kam ich peinlicherweise erst bei der aktuellen Rechnung <!-- s ops:' class='' /> --><!-- s ops:' class='' /> -->
Ich werde nun versuchen, meinen Widerspruch mit den beiden folgenden Urteilen zu begründen, die ich vorhin dann doch noch recherchieren konnte:
- Zu niedrige Nebenkostenvorauszahlungen: Der Mieter, dessen Betriebskostenvorschüsse bewusst extrem zu niedrig angesetzt worden sind, hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Freistellung von den Betriebskosten. - In diesem Fall muß der Vermieter darlegen, dass der Mieter die Wohnung in Kenntnis des Risikos, erhebliche Nachzahlungen leisten zu müssen, trotzdem gemietet hätte, um den Freistellungsanspruch auszuschalten (LG Berlin, Urteil vom 07.08.2001 - 64 S 109/01 -, in: GE 2001, 1605).
- Zu niedrige Nebenkostenvorauszahlungen: Unterschreitet die vom Vermieter angesetzte Nebenkostenvorauszahlungspauschale sogar den Betrag der vom Mieter nicht zu beeinflussenden verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, so steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss in Höhe des die Vorauszahlungen übersteigenden Betrages zu (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.11.2001 - 2/17 S 81/01 -, in: NZM 2002, 485).
Gruß, Thomas