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Verdachtskündigung

Schwerwiegender Verdacht genügt

Der schwerwiegende Verdacht der Unterschlagung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dieser Verdacht besteht, wenn ein Kassierer in einem Lebensmittelmarkt Geld von einem Kunden erhält, den Kassiervorgang aber nicht registriert und die Einnahme auch nicht der Kasse zuführt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Juni 1998 - 11 Sa 876/97
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