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Verdienst- und Entlohnung - Sonstiges

29.3.2001 6 AZR 644/99
Opernchormitglied - Tanzleistungen
Darstellerische Tätigkeiten eines Opernchormitglieds sind als Sonderleistungen iSd. § 4 Abs. 2 NV Chor nach § 11 Abs. 2 Buchst. b NV Chor sondervergütungspflichtig, wenn dabei eine andere Individualität als bei der Chorleistung dargestellt wird (Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c zu § 11 Abs. 2 NV Chor). Daß mit der darstellerischen Tätigkeit eine erhebliche körperliche Anstrengung für das Opernchormitglied verbunden ist, reicht für die Sondervergütungspflicht nicht aus.
Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979 (NV Chor) § 4, § 11 Abs. 2 Buchst. b, § 11 Protokollnotiz Nr. 2

Aktenzeichen: 6AZR644/99 Paragraphen: Datum: 2001-03-29
Stichwörter: sonstiges + verdienst + entlohnung

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