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Vereinbarung über „abzuwohnende” Baukostenbeteiligung
Hat der Bewohner einer Wohnung dem Hauseigentümer einen Betrag als Baukostenbeteiligung zur Verfügung gestellt und die Nutzung der Wohnung vereinbart, bis der Betrag abgewohnt ist oder der Eigentümer die Räume selbst benötigt, ist vom Abschluss eines Mietvertrages auszugehen.
Der „nicht abgewohnte” Teil des zur Errichtung des Wohngebäudes zur Verfügung gestellten Betrags ist dem Zahlenden beim Auszug zu erstatten. Haben es die Vertragsparteien versäumt, die Höhe des Mietzinses festzulegen, kann die angemessene Höhe durch das Gericht festgelegt werden.
Urteil des BGH vom 31.01.2003
V ZR 333/01
BGHR 2003, 476