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Streupflicht auf Gehwegen
Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Streuens von Gehwegen kann dem Anlieger nur im Rahmen des Zumutbaren übertragen werden. Das bedeutet, dass Gehwege ohne besondere Verkehrsbedeutung nicht in voller Breite zu streuen sind, sondern nur ein Streifen, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizulaufen. Ausreichend ist danach eine Streubreite von 1 m bis 1,20 m Breite. Bei einem Gehweg von ca. 2,40 m Breite ist allerdings ein Streuen nur entlang des Gehwegrandes nicht sachgerecht.
Urteil des OLG Nürnberg vom 22.12.2000
6 U 2402/00
MDR 2001, 390
Praktiker Report Heft 7/2001, Seite 8.8